Mit der Novelle sollen Pflegeleistungen Angehöriger künftig abgegolten werden und Lebensgefährten auch ohne Testament zum Zug kommen, wenn es keine anderen gesetzlichen Erben gibt. Gestärkt wird das gesetzliche Erbrecht von Ehegatten und eingetragenen Partnern. Die Fortführung von Unternehmen soll durch die Stundung von Pflichtteilen erleichtert werden.

In der am Montag abgelaufenen Begutachtung regen die juristischen Interessensvertretungen angesichts der umfangreichen Änderungen an, zwischen der Umsetzung der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) - sie gilt ab 17. August 2015 und regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist - und der sonstigen Modernisierung zu trennen. Für letztere gebe es keinen Zeitdruck, gleichzeitig hält die Rechtsanwaltskammer eine vertiefte Erörterung vor allem der praktischen Auswirkungen für notwendig.

Ganz ähnlich sieht man das beim OGH. "Diese Verbindung zweier Materien ist im konkreten Fall problematisch: Die Reform des materiellen Erbrechts bedarf einer eingehenden Diskussion, die mit dem Ablauf der Begutachtungsfrist nicht abgeschlossen sein sollte", heißt es in der Stellungnahme. Die Richtervereinigung pflichtet dem bei, schließlich gehe es um eine sensible Rechtsmaterie für viele Menschen.

Die Notariatskammer begrüßt und unterstützt das Vorhaben, insbesondere die Schaffung einer Stundungsmöglichkeit für Pflichtteilsansprüche. Kritik gibt es unter anderem daran, dass Schenkungen auch an pflichtteilsberechtigte Personen - mangels anderer Vereinbarung - nur hinzu- und angerechnet werden, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind. Auch an der Bewertungsvorschrift für Liegenschaften gibt es Kritik.