Der OGH lässt in seiner Begutachtungsstellungnahme durchblicken, dass er mit dem neuen "Weisenrat" nicht glücklich ist. Die Weisungsverantwortung des Justizministers werde "unter dem Druck von Standesvertretung und Öffentlichkeit" gelockert. Immerhin bleibe aber - neben der Gerichtskontrolle für die Rechtmäßigkeit - die parlamentarische Kontrolle der Zweckmäßigkeit staatsanwaltlichen Vorgehens gesichert, so Präsident Eckart Ratz.

Unglücklich ist der OGH mit den Namen des neuen Gremiums, "die mit Erwartungen überfrachtete Kurzbezeichnung 'Weisenrat' sollte durch eine sachliche ersetzt werden". Ratz schwebt hier die Bezeichnung "Weisungsbeirat" vor.

Klare Opposition des OGH gibt es gegen die Vorsitzführung im neuen Gremium durch den - ihm beigeordneten - Generalprokurator, denn dieser sei dem Justizminister unterstellt. Dies laufe der Intention entgegen, den Beirat dem Einfluss des Ministers zu entziehen. An der Spitze wünscht sich Ratz daher lieber eine Person aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder der Generalprokuratur, der Strafsenate des Obersten Gerichtshofs oder der Oberstaatsanwaltschaften und Oberlandesgerichte.

Für Nachfragen sorgte in der Begutachtung der Bestellungsmodus der Weisenrat-Mitglieder. Die Präsidentschaftskanzlei wünscht sich eine Klarstellung, dass dem Bundespräsidenten tatsächlich ein Auswahlrecht aus dem Vorschlag der Bundesregierung zusteht. Der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt wiederum will geklärt haben, ob die Bundesregierung an die Vorauswahl des Generalprokurators gebunden ist.

Kritik gibt es an jenem Passus im Gesetzesentwurf (§29a, Abs. 1a), der bezüglich der - grundsätzlich gelockerten - Berichtspflicht der Staatsanwälte dem Minister die Möglichkeit von Verbesserungsaufträgen ohne Weisung verschafft. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft Wien könnte bei "nicht wohlmeinenden Beobachtern" der Eindruck entstehen, dass hier versteckte Weisung erteilt oder Verfahren verschleppt werden könnten. Ähnliche Bedenken hegt die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA).

Mit der Novelle des Staatsanwaltschaftsgesetz wird auch die bei der WKStA angesiedelte Whistleblower-Website gesetzlich verankert. Der Datenschutzrat wünscht sich Präzisierungen, wie die Anonymität der Hinweisgeber gewahrt wird. Außerdem sollte der Schutz der Rechte der gemeldeten Personen vor haltlosen Anschuldigungen abgesichert werden, fordert der Verfassungsdienst.