Die 20-jährige Lebensgefährtin des 22-Jährigen erhielt sechs Monate bedingt wegen Beitragstäterschaft. Eine ehemalige Freundin des 21-Jährigen, eine 17-jährige deutsche Staatsbürgerin, wurde von allen vorgeworfenen Fakten (nach Verbotsgesetz 3g) freigesprochen. Die beiden Frauen sollen für die beiden Hauptbeschuldigten in einigen Fällen vorwiegend Schmiere gestanden sein. Bis auf die jüngste Beschuldigte haben alle anderen, aus Salzburg stammenden Angeklagten ein umfassendes Geständnis abgelegt.

Der Freispruch für die 17-Jährige ist bereits rechtskräftig. Die drei Verurteilungen sind hingegen noch nicht rechtskräftig. Der 21-Jährige und die 20-Jährige haben Bedenkzeit erbeten, Staatsanwalt Marcus Neher verzichtete bei ihnen auf Rechtsmittel. Der 22-Jährige hat das Urteil zwar angenommen, Neher kündigte jedoch Strafberufung an.

Der Staatsanwalt hatte den Beschuldigten insgesamt 136 Fakten nach dem Verbotsgesetz 3g und 3f im Tatzeitraum Februar bis Ende November 2013 in der Stadt Salzburg vorgeworfen. In rund 60 Fällen wurden sogenannte "Stolpersteine" mit Farbe verunstaltet - es handelt sich dabei um in Boden verlegte Gedenksteine zur Erinnerung an Opfer des Nazi-Regimes. Zudem wurden Nazi-Parolen und rechtsextreme Sprüche an Gebäuden, Ampelschaltkästen, Fassaden, Haltestellen, Parkscheinautomaten und auch an Räumlichkeiten wie der ÖH, der SPÖ, des Österreichischen Integrationsfonds, des "Infoladen" und der "Aktion kritische SchülerInnen" angebracht. Auch Türschlösser wurden verklebt.

Von den 136 Fakten hat der 21-Jährige laut Anklage 15 Fakten und der 22-Jährige 90 Fakten alleine begangen, die übrigen wurden gemeinsam verübt. Als Motiv nannten die beiden Hauptbeschuldigten ihren damaligen Ausländer- und Judenhass. Der Sachschaden beträgt rund 20.000 Euro, der von den Verurteilten laut Urteil auch bezahlt werden muss.

Der 22-jährige Bursch erhielt eine außerordentliche Strafmilderung "aufgrund der überwiegenden Milderungsgründe und der günstigen Täterprognose", wie die Vorsitzende des Geschworenengerichtes, Bettina Maxones-Kurkowski, erklärte. Er wurden nach dem Verbotsgesetz 3f verurteilt. Dieses Delikt ist mit einem Strafrahmen von zehn bis 20 Jahren oder auch lebenslänglich bedroht. Der 22-Jährige habe nicht nur ein umfassendes Geständnis, sondern vielfach zur Aufklärung der Taten beigetragen, sich bei den Geschädigten entschuldigt und sich glaubwürdig von der rechten Szene distanziert, begründete die Vorsitzende diese Maßnahme. Aufgrund der Vorhaftzeiten bleibt für den 22-Jährigen noch eine unbedingte Strafe von sieben Monaten zum "Absitzen" übrig. Die Vorsitzende zog in seinem Fall einen Strafaufschub in Erwägung - um zu beobachten, ob er all das, was er angekündigt habe, auch umsetzen werde, so Maxones-Kurkowski.

Die Vorsitzende hob zudem den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des 22-Jährigen und die Tatsache hervor, dass er die meisten der vorgeworfenen Fakten im Alter von unter 21 Jahren (junger Erwachsener) begangen habe. Das Verbotsgesetz 3f sieht für junge Erwachsene eine Straf-Untergrenze von fünf Jahren vor.

Bei dem 21-Jährigen hingegen, der nach Verbotsgesetz 3g und 3f verurteilt wurde, sei keine außerordentliche Strafmilderung gegeben, erklärte Maxones-Kurkowski. Man könne aufgrund seiner zwei Vorstrafen und seines raschen Rückfalles nach einer Verurteilung wegen Verhetzung im Jahr 2012 nicht von einer günstigen Täterprognose sprechen, erläuterte die Richterin. Die 20-jährige Beitragstäterin wurde nach dem Verbotsgesetz 3g verurteilt. Für sie betrug der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Haft.