Dabei beruft sich die Pariser Linksregierung auf Artikel 15 der Konvention. Demnach können Unterzeichner der Konvention von den darin enthaltenen Verpflichtungen "abweichen", wenn "das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht" wird und die Lage im Land dies "unbedingt erfordert". Ausgenommen ist davon allerdings das Folterverbot, das unter keinen Umständen ausgesetzt werden darf.

Unter Berufung auf Artikel 15 könnte Frankreich beispielsweise die Inhaftierung eines Verdächtigen ohne richterlichen Beschluss rechtfertigen. Dem Sprecher des Europaparts zufolge ist es Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu prüfen, ob die Aussetzung eines Artikels im Einzelfall berechtigt ist oder nicht.

Der Ausnahmezustand ermöglicht in Frankreich unter anderem Ausgangssperren, Wohnungsdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss auch in der Nacht und Hausarrest für Menschen, deren "Aktivität" sich als "gefährlich für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung erweist". Außerdem können Versammlungsverbote verhängt und Konzertsäle und Kinos geschlossen werden.

Von Artikel 15 der Menschenrechtskonvention haben in der Vergangenheit bereits andere Mitgliedsstaaten des Europarats Gebrauch gemacht, die nach regionalen Unruhen und Konflikten vorübergehend einen Ausnahmezustand ausgerufen hatten - etwa die Türkei (1990), Georgien (2006) und Armenien (2008).