In Folge der Affäre um den unter Korruptionsverdacht geratenen Ex-ÖVP-Europaabgeordneten Strasser soll es künftig strengere Regeln für Lobbyisten geben. Es soll ein öffentlich einsehbares Lobbyisten-Register (LobReg) sowie einen Code of Conduct (Verhaltenskodex) und Sanktionen bei Verstößen geben. Das geht aus einem der APA vorliegenden Vorhabenspapier des Justizressorts hervor.

Lobbyisten sollen sich nach den Plänen von Justizministerin Bandion-Ortner künftig verpflichtend in ein Lobbyisten-Register registrieren müssen. Die Eintragung von Name und Anschrift soll ebenso öffentlich einsehbar sein wie Auftraggeber, Auftragsziel und -umfang sowie die Auftragssumme ab einer bestimmten Größenordnung. Bandion-Ortner will außerdem ein Verbot für Amtsträger, als Lobbyisten tätig zu sein, prüfen.

Weiters soll es für Lobbyisten einen Verhaltenskodex inklusive Honorarempfehlungen - wie etwa bei Anwälten und Sachverständigen - geben. Um sich im LobReg registrieren zu lassen, wird eine verpflichtende und sanktionierbare Einverständniserklärung zum Code of Conduct notwendig sein. Bei Verletzung der Registrierungs- oder Offenlegungspflicht soll es zu einer zivilrechtlichen Nichtigkeit des Vertrages kommen, der Auftraggeber kann das Geld zurückfordern.

Zusätzlich soll es Verwaltungsstrafen bei Verletzung der Registrierungs- oder Offenlegungspflicht geben, allenfalls mit Verfallsbestimmung. Bei Zuwiderhandeln gegen den Code of Conduct wird es zu einer Streichung aus dem Register kommen. Was strafrechtliche Konsequenzen betrifft, verweist das Justizressort auf den bereits vorhandenen Tatbestand der Bestechung, auch von Amtsträgern, der mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft wird.

Die neuen Lobbyisten-Bestimmungen sollen in einem eigenen Bundesgesetz oder im Unternehmensgesetzbuch geregelt werden. Lobbyismus soll darin als Interessenvertretung definiert werde, bei der professionelle dritte Personen entgeltlich eingeschaltet werden, um eigene wirtschaftliche oder politische Interessen effektiver zu verfolgen. Arbeiterkammer (AK), Wirtschaftskammer (WK), Industriellenvereinigung (IV), der Gewerkschaftsbund (ÖGB) und ähnliche Institutionen sollen davon ausgenommen sein.