Einerseits seien die festgelegten Verordnungsermächtigungen möglicherweise nicht hinreichend bestimmt, andererseits "bestehen Bedenken in gleichheitsrechtlicher Hinsicht", heißt es in der Begutachtungs-Stellungnahme der Anwälte.

Mit der Novelle, deren Begutachtungsfrist am Montag endet, soll die Möglichkeit für Zulassungsbeschränkungen in überlaufenen Fächern geschaffen werden. Konkret stören die Anwälte im Gesetz verwendete Begriffe wie "außergewöhnlich erhöhte Nachfrage" oder "Kapazitätsengpässe" - nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können nämlich Beschränkungen verhängt werden. Es sei aber "nicht gesichert", ob dadurch den vom Verfassungsgerichtshof aufgestellten Kriterien zur inhaltlichen Vorherbestimmbarkeit entsprochen werde. In gleichheitsrechtlicher Hinsicht monieren die Anwälte, dass die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen für bloß einzelne Studien jedenfalls einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe, die sich "nur aus dem Studium selbst und den zu vermittelnden Inhalten ergeben kann, nicht aber aus Ressourcenknappheit". Weiter: "Punktuelle, aus der Not heraus geschaffene Maßnahmen sind nicht geeignet, das grundlegende Ziel der Wissenschaftspolitik näher zu bringen, den Status österreichischer Universitäten im internationalen Vergleich zu verbessern".

In der Novelle ist vorgesehen, dass die Regierung durch Verordnung Bachelor- und Diplomstudien festlegen kann, in denen aufgrund "außergewöhnlich erhöhter Nachfrage" "Kapazitätsengpässe" vorhanden sind oder drohen. In diesen kann die Wissenschaftsministerin dann die Zahl der Anfängerplätze beschränken und die Rektorate ermächtigen, ein Aufnahmeverfahren durchzuführen. Einschränkung: Die Mindestzahl der Plätze darf die durchschnittliche Anzahl der Studienanfänger dieses Studiums der vergangenen fünf Jahre nicht unterschreiten.