Unter dem Twitter-Hashtag "Aufschrei" ist die Sexismusdebatte von Deutschland aus nach Österreich gesickert und wenig später auch in der heimischen Politik gelandet. Sexuelle Belästigung wie das "Po-Grabschen" fällt in Österreich nicht unter das Strafrecht. Frauenministerin Heinisch-Hosek (SPÖ) nahm die aktuelle Debatte deshalb zum Anlass, um ihre Forderung nach strengeren Regeln zu bekräftigen.

Justizministerin Karl (ÖVP) ist allerdings gegen eine Anlassgesetzgebung. Im folgenden Details zu den gesetzlichen Bestimmungen: Diverse Delikte im Strafgesetzbuch (StGB) im Bereich der strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung stellen auf das Vorliegen einer geschlechtlichen Handlung ab. Eine geschlechtliche Handlung liegt aber nur bei einer intensiven Berührung eines primären oder sekundären Geschlechtsorgans vor. Im Unterschied zum Analbereich zählt das Gesäß nach herrschender Rechtsprechung nicht zu den unmittelbaren Geschlechtssphären eines Menschen.

§ 218 StGB bedroht sexuelle Belästigung mit Freiheitsstrafen bis sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Strafbar sind auch unerwünschte geschlechtliche Handlungen an oder vor einer Person, zum Beispiel Onanie. Verbale Belästigungen sind nicht umfasst. Auch Küsse auf den Mund stellen nach der Rechtsprechung keine geschlechtliche Handlung dar. Ein erzwungener Kuss kann aber zu einer Strafbarkeit wegen Nötigung führen.

So heißt es in § 105 StGB: "Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen." Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat ein Dienstnehmer nach dem Gleichbehandlungsgesetz (§ 19) einen Anspruch auf Schadenersatz von mindestens 1.000 Euro.

Das Gleichbehandlungsgesetz sieht sexuelle Belästigung umfassender als das Strafgesetzbuch. Anzügliche Witze oder Äußerungen am Arbeitsplatz, das Mitbringen oder Verbreiten pornografischer Materialien etwa durch E-Mails oder Bildschirmschoner zählen ebenso dazu wie anzügliche Bemerkungen über Figur und sexuelles Verhalten im Privatleben. Im Gleichbehandlungsrecht gelten mit der Beweismaßerleichterung auch andere Beweislastregeln als im Strafrecht mit der Unschuldsvermutung.

Besonders gefährdet, Opfer sexueller Belästigung zu werden, sind laut der Gleichbehandlungskommission Lehrlinge, Beschäftigte im Handel und dem Gastgewerbe sowie Frauen in männerdominierten Berufen.