Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft hat Freitag erstmals in der Schweiz beschlagnahmte Unterlagen zur Causa Buwog erhalten. "Wir haben heute eine Teillieferung aus der Schweiz erhalten, der größte Teil steht aber noch aus", sagte der Sprecher der WKStA, Erich Mayer, am Freitag zur APA. Die Razzien und Beschlagnahmen haben im April 2011 gleichzeitig in der Schweiz und in Liechtenstein stattgefunden, aus beiden Ländern erhielten die Ermittler am Freitag gute Nachrichten.

Aus Sicht der Wiener Staatsanwälte gebe es keine Probleme in der Zusammenarbeit mit der Schweiz. Die dort beschlagnahmten Akten würden nach Sichtung nach Österreich ausgefolgt. Bereits vor einem Jahr habe man die Niederschriften von Zeugeneinvernahmen in der Schweiz erhalten. Die Ausfolgung der Unterlagen in der Causa aus Liechtenstein mehr als eineinhalb Jahre nach der Beschlagnahme wird von der WKStA begrüßt: "Das ist ein weiterer Schritt der Aufklärung der Buwog-Angelegenheit". Weitere Schritte seien aber noch offen. Die Auswirkung der Liechtenstein-Unterlagen auf den Verfahrenslauf sei noch nicht absehbar.

"Weihnachtsgeschenk"

Das liechtensteinische "Volksblatt" schreibt von einem "Weihnachtsgeschenk" für die Wiener Korruptionsstaatsanwaltschaft. Ob die Akten allerdings tatsächlich noch vor Weihnachten in Wien einlangen, bezweifelt der Sprecher der Kanzlei, Michael Oberhuber, gegenüber der APA. Die Unterlagen stammen von einem Wirtschaftsprüfer in Liechtenstein.

Aufregung war vor einem Jahr rund um diese Unterlagen entstanden, als bekannt wurde, dass ein Anwalt der Kanzlei Marxer die bei Gericht aufbewahrten Akten mitgenommen hatte. Er hatte bei einer Akteneinsicht am 19. Oktober 2011 ohne Wissen und Zustimmung des zuständigen Richters und ohne Empfangsbestätigung Urkunden aus dem Gerichtsakt entnommen und bis 28. November 2011 der Verfügungsmacht des Landgerichts entzogen. Er wurde wegen Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Geldstrafe in Höhe von 128.000 Franken (bedingt auf drei Jahre) verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Anwalt hat dagegen Individualbeschwerde angemeldet, worüber der Staatsgerichtshof entscheiden muss.