Damit wiesen die Richter des EuGH die Einwände des irischen Abgeordneten Thomas Pringle zurück, der vor dem höchsten Gericht seines Landes gegen den Rettungsschirm geklagt hatte.

Der EU-Vertrag verbiete nicht, dass Länder einander finanzielle Unterstützung gewähren, betonten die Richter. Allerdings müsse das Empfängerland im Gegenzug solide wirtschaften. Zudem hafteten die am ESM beteiligten Staaten gar nicht für die Schulden anderer Länder.

Auch das Verbot zum Erwerb von Schuldtiteln umgehe der ESM nicht. Dies gelte nur für die nationalen Zentralbanken sowie die Europäische Zentralbank, erklärte der EuGH.

Das Schnellverfahren, mit dem die Euro-Staaten den neuen Rettungsschirm installierten, sei rechtens gewesen - unter anderem, weil die Kompetenzen der EU durch ihn nicht ausgeweitet worden seien.

Der ESM soll am 1. Jänner 2013 in Kraft treten. Er kann Euro-Ländern bis zu 500 Mrd. Euro geben. Nach und nach soll er mit 700 Mrd. Euro ausgestattet werden. 80 Mrd. davon sind Barkapital, der Rest Garantien. Auf Deutschland entfallen 21,7 Mrd. Euro Bar-Kapital und 168,3 Mrd. Euro