In der Causa Buwog rund um Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser (F/V) hat die ermittelnde Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) nun einen ungewöhnlichen Schritt gesetzt, um auf die bei Grassers Steuerberater vor fast einem Jahr beschlagnahmten Akten doch zugreifen zu können. Die WKStA hat eine "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" angeregt, teilte sie heute Donnerstag in einer Aussendung mit.

Im Mai 2011 wurden bei Grasser und bei seinem Steuerberater Hausdurchsuchungen durchgeführt und Akten beschlagnahmt. Das Oberlandesgericht Wien hatte im Februar 2012 einen Zugriff auf die beim Steuerberater beschlagnahmten Unterlagen allgemein für unzulässig erklärt.

Die WKStA ist mit diesem Entscheid des OLG Wien nicht einverstanden und regte nun die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an. Sie fordert einen Zugriff auf die bei Grassers Steuerprüfer beschlagnahmten Akten, soweit sie nicht dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Die Oberstaatsanwaltschaft sei dem Anliegen schon beigetreten, erklärte der Sprecher der WKStA, Martin Ulrich, gegenüber der APA. Der weitere Weg: Die OStA übermittelt die Beschwerde an die Generalprokuratur. Die Generalprokuratur entscheidet dann, ob sie eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof (OGH) erhebt.

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) sieht in zwei Beschlüssen des Oberlandesgerichts Wien zur Causa Buwog das Gesetz verletzt, da die bei Wirtschaftsprüfern durchgeführten Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen durch das Gericht pauschal, ohne Bezugnahme auf konkret sichergestellte Beweismittel, aufgehoben und für unzulässig erklärt wurden, so die WKStA.

Zwar seien sogenannte "Berufsgeheimnisträger", also Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, berechtigt, im Strafverfahren die Aussage über das zu verweigern, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist. Zum Schutz des Klienten vor Selbstbelastung ist auch die Umgehung dieses "Anwaltsgeheimnisses", etwa durch Hausdurchsuchungen und Sicherstellung von Beweismaterial, grundsätzlich unzulässig. Dabei seien jedoch nur Informationen an den Berufsgeheimnisträger geschützt. Andere Gegenstände, wie etwa Buchhaltungsunterlagen, die schon zuvor bestanden, unterliegen dieser Vorschrift nicht, betont die WKStA in ihrer Aussendung.

Sonst könnte etwa auch eine Tatwaffe alleine durch Übergabe an einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer den Erhebungen entzogen werden, kritisiert die Staatsanwaltschaft. Die sichergestellten Beweismittel seien somit einer "Sichtung" zu unterziehen. Die einem Beweisverbot unterliegenden Unterlagen seien dem Berufsgeheimnisträger auszufolgen, andere Beweismittel jedoch der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Das habe die WKStA auch bereits beim Landesgericht für Strafsachen Wien beantragt, wo die beschlagnahmten Unterlagen seit fast einem Jahr aufbewahrt werden.

Von den Hausdurchsuchungen war der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Peter Haunold betroffen, der bei Deloitte in Wien tätig ist. Haunold hat laut Medienberichten Grasser bei seiner Stiftungskonstruktion in Liechtenstein beraten. Auf Anfrage der APA wollte sich Haunold heute nicht zu seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit Grasser äußern, das unterliege dem Berufsgeheimnis. Nach dem Entscheid des OLG Wien vom Februar habe er die Rückforderung der bei ihm im Mai 2011 beschlagnahmten Unterlagen und Computer beim Landesgericht Wien gefordert. Dies sei abgelehnt worden. Gegen die Nichtausfolgung der Akten habe er Einspruch eingelegt, sagte Haunold zur APA. Zum neuen Vorgehen der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des OLG Wien zeigte sich Haunold zurückhaltend.

Deloitte hatte gegen die Hausdurchsuchung bei Haunold Rechtsmittel eingelegt. Die Unterlagen in Zusammenhang mit Grassers Stiftungskonstruktion in Liechtenstein, die von Dr. Haunold beraten wurde, seien von Grasser bereits im Jahr 2009 der Finanzbehörde zur Gänze offengelegt und von dieser geprüft worden, die Unbedenklichkeit der steuerlichen Behandlung sei seitens der Finanzbehörde bestätigt worden, so die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anlässlich der Hausdurchsuchung im Mai 2011 in einer Aussendung.

Für alle genannten gilt die Unschuldsvermutung