Dieser Schritt, dem ein entsprechender Antrag des Staatsanwalts vorangegangen war, dem Verteidiger Ernst Schillhammer beitrat, erfolgte "zur Aufklärung nicht beseitigbarer Widersprüche in den Ausführungen des bisherigen Sachverständigen", wie sich die vorsitzende Richterin Martina Krainz ausdrückte. Dieser - der seit 1992 in die Sachverständigeliste der Justiz eingetragene Wolfgang Soukop, der in Wien ein Institut für Forensische Neuropsychiatrie betreibt - hatte bei der Erörterung seines Ergänzungsgutachtens zur Gefährlichkeit des Angeklagten seinem eigenen Gutachten vom Juli 2014 widersprochen.

Es ging dabei um die Frage, ob der an sich zurechnungsfähige und damit schuldfähige Angeklagte eine derartige Gefahr für seine Mitmenschen darstellt, dass von ihm neuerlich Straftaten mit schweren Folgen zu erwarten sind. Soukop hatte das bisher verneint, korrigierte sich nun aber mit der Bemerkung, er müsse seine "Einschätzung revidieren".

Ausschlaggebend dafür seien Unterlagen und Informationen, die ihm im Vorjahr noch nicht zur Verfügung gestanden hätten, erläuterte Soukop. Der Angeklagte leide an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung primär narzisstischer Natur. In Kombination mit den nun bekannt gewordenen "Risikofaktoren" sei der Mann als "nicht berechenbar" anzusehen, sodass davon auszugehen sei, dass man künftig "situationsbezogen" wieder mit Straftaten mit schweren Folgen rechnen müsse.

Zu dieser Ansicht gelangte Soukop, indem er unter anderem einen Beschwerdebrief des Angeklagten an die Volksanwaltschaft oder Angaben der Ex-Frau des 46-Jährigen heranzog. Als weitere "Mosaiksteinchen", die für eine Gefährlichkeit sprächen, führte Soukop das Verhalten des 46-Jährigen nach der Tat, dessen Lebensweise und Selbsteinschätzung sowie den "typischen Charme eines Psychopathen" sowie "läppisches Verhalten" ins Treffen.

Für Verteidiger Schillhammer war nicht nachvollziehbar, wie der Psychiater zu diesem Befund kam, der für seinen Mandanten gravierende Auswirkungen haben könnte. Sollte sich das Schwurgericht der psychiatrischen Gefährlichkeitsprognose anschließen, hätte das zur Folge, dass der Mann im Fall einer Verurteilung gemäß §21 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) zusätzlich in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher landet. Selbst nach Verbüßung der über ihn verhängten Strafe wäre er dort ohne zeitliche Befristung weiter so lange anzuhalten, bis Experten ihn für nicht mehr gefährlich halten.

Nach etlichen Fragen des Verteidigers, die Soukop teilweise ausweichend beantwortete, sprach Schillhammer diesem die Qualifikation ab, um überhaupt die Frage beurteilen zu können, ob der Anageklagte ein Fall für den Maßnahmenvollzug ist. "Ich vermisse jede wissenschaftliche Arbeitsweise", bemängelte der Verteidiger.

Zuvor hatte sich der Angeklagte wie beim Prozessauftakt Anfang August "nicht schuldig" bekannt: "Ich bleibe bei meiner Verantwortung, dass ich mit dem Vergießen des Benzins nichts zu tun hatte." Der 46-Jährige behauptete weiter, ein Unbekannter müsse in die Wohnung, aus der er aufgrund von Mietrückständen delogiert hätte werden sollen, eingedrungen sein und eine brennbare Flüssigkeit ausgeschüttet haben, während er nicht zugegen war. Als er von einem längeren Ausgang mit seinem Hund zurückkam und die Tür öffnete, wäre es ohne sein Zutun zu der Detonation gekommen.

Der 46-Jährige will darauf "in Panik" - so seine Aussage - davon gelaufen sein. Fakt ist allerdings, dass er vor seiner Festnahme einem Wohnungseigentümer einen Brief geschrieben hatte, wo es wörtlich hieß: "Na du Holzwurm! Tja, nun viel Spaß, ich lass mich von überheblichen Dilettanten nicht verarschen. Du hast erstens den Falschen und zweiten den falschen Zeitpunkt erwischt. Ich hab dich auf den Monitor gesetzt. Beim nächsten Mal kracht's."

Wie Gerichtsmediziner Christian Reiter darlegte, sind die Schilderungen des Angeklagten, der zwischen Wohnungstür und Feuerball gestanden sein, sich umgedreht und noch die Türschnalle ergriffen haben will, ehe er in den Flur geschleudert wurde, mit seinen Verletzungsspuren schwer in Einklang zu bringen. Bei der Darstellung des 46-Jährigen wäre mit Brandverletzungen am ganzen Körper zu rechnen gewesen, stellte Reiter fest. Solche habe der Mann aber nicht aufgewiesen.

Die junge Hausbewohnerin, die in den Flammen ums Leben kam, starb laut Reiter nicht an einer Rauchgasvergiftung. Sie wurde von den Trümmern einer einstürzenden Zwischenwand eingeklemmt. Todesursache war eine Kompression des Brustkorbs, wobei bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit vier Minuten verstrichen, wie der Gerichtsmediziner zu Protokoll gab.

Die Verhandlung wird am kommenden Donnerstag fortgesetzt. Mit einem erstinstanzlichen Urteil dürfte frühestens im Dezember zu rechnen sein.