Der Bayer hatte in der Klage von der Republik Österreich und dem Tourismusverband an die 165.000 Euro verlangt. Er war Mitglied einer Junggesellengruppe, die am öffentlichen Badestrand in Urfahr Abkühlung suchte. Der Mann watete bis zu den Knien ins Wasser. Dann sprang er mit dem Kopf voran in die Fluten und stieß dort gegen einen für ihn nicht erkennbaren Stein. Er verletzte sich erheblich und leidet seither an Bewegungseinschränkungen. Der Mann ist Anwalt und bei seiner Berufsausübung gehandicapt.

In seiner Klage argumentierte er, das Gesteinsmaterial sei nicht natürlich, sondern von Menschenhand in den Fluss transportiert worden. Warnschilder seien an dem Badeplatz allerdings nicht vorhanden. Der "Donaustrand" sei in zahlreichen Werbematerialien als öffentlicher Badeplatz beworben worden, daher müssten vor allem ortsunkundige Badegäste nicht mit besonderen Gefahren wie etwa derartigen Steinen rechnen.

Laut dem Landesgericht Linz haftet die Republik Österreich nicht, denn diese habe weder Kenntnis davon gehabt, dass in diesem Bereich gebadet wird, noch seien von ihr eine allfällige Gefahrenquelle darstellende Quadersteine dort eingebracht worden. Auch beim Tourismusverband verneinte das Gericht eine Haftung, weil dieser lediglich seiner gesetzlichen Aufgabe nachgekommen sei, diverse Gratisbroschüren, in denen auch der Donaustrand in Urfahr angepriesen wurde, herauszugeben.