Ärgerlich ist es, wenn der Querverkehr eine Kreuzung blockiert. Es gibt doch eine Vorschrift, dass man in eine Kreuzung nur einfahren darf, wenn man sie wieder verlassen kann?

ANTWORT: Schon die Rücksichtnahme auf andere gebietet ein vorausschauendes Fahren; aber so einfach, wie viele glauben, ist die gesetzliche Regelung bezüglich verstopfter Kreuzungen nicht. Im Paragraf 18 StVO heißt es zwar: „Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr auf der Querstraße etc. nicht behindert wird.“ Der OGH hat aber für Unaufmerksame ein Schlupfloch aufgemacht und in einem Urteil erklärt: „Zum Tatbestand gehört, dass die vor dem Lenker befindlichen Fahrzeuge bereits anhalten. Das Einfahren in eine Kreuzung, während sich die Kolonne noch in Bewegung befindet, die dann anhalten muss, ist nicht verboten, da der Kraftfahrer keine Prognosen stellen kann, wo der vor ihm Fahrende zum Stillstand kommen wird.“