Wie breit muss eine Straße sein, um tatsächlich ungestraft parken zu dürfen? Kann die Behörde trotz fehlender Breite das Parken erlauben?

ANTWORT: Die Frage ist zwar leicht zu beantworten, aber schwer in der Praxis umzusetzen; ohne Maßband läuft man Gefahr, bestraft zu werden. Zu den gesetzlichen Bestimmungen erklärt Gabriele Zöscher, Juristin beim ÖAMTC: Gemäß Paragraf 24 Abs. 3 lit. d StVO (Straßenverkehrsordnung) gilt: „Das Parken ist verboten auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben.“ Die Breite der Fahrbahn muss daher mindestens 5,2 Meter plus der Breite des parkenden Kraftfahrzeugs betragen. Gemäß Paragraf 24 Abs. 3 lit. e StVO gilt: „Das Parken ist verboten auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleibt.“ In diesem Fall muss die Breite der Fahrbahn daher mindestens 2,6 Meter plus der Breite des parkenden Kfz betragen. Und schließlich: Ja, die Behörde kann gemäß Paragraf 24 Abs. 2 StVO durch das Anbringen von Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen ein Parken trotz fehlender Fahrbahnbreite erlauben.