Immer öfter sind Radfahrer auf einem Gehsteig unterwegs und es kommt zu Zusammenstößen mit Passanten, die verletzt werden. Wie ist in einem solchen Fall die Rechtslage?

ANTWORT: Wie bei den Autofahrern, so ist es auch bei Fahrradfahrern: Die einen sind aggressiv und halten sich nicht an die Regeln, die anderen lammfromm und äußerst rücksichtsvoll. Klar ist: Gehsteige sind für Radler tabu; mit einer einzigen Ausnahme, welche Gabriele Zöscher, Verkehrsjuristin beim ÖAMTC, wie folgt erläutert: Der Paragraf 68 StVO regelt das Verhalten der Radfahrer. Dort ist normiert, dass das Radfahren auf Gehsteigen in Längsrichtung verboten ist. Eine Ausnahme gibt es nur für Kinderfahrräder, welche einen Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und eine erreichte Fahrgeschwindigkeit von höchstens fünf km/h aufweisen. Mit einem solchen Kinderfahrrad muss sogar der Gehsteig benutzt werden, da es sich hierbei rechtlich gesehen um ein fahrzeugähnliches Kinderspielzeug handelt. Da das Befahren eines Gehsteiges für einen Radfahrer also verboten ist, ist bei einer Kollision mit einem Fußgänger, der diesen vorschriftsgemäß benützt, im Normalfall von einem Verschulden des Radfahrers auszugehen.