Eine Frau spazierte mit ihrem jungen, noch sehr verspielten französischen Hirtenhund in einer lieblichen, kaum bewohnten Gegend in Oberösterreich und ließ ihren doch recht großen Vierbeiner auf einer Wiese außerhalb des Ortsgebiets frei laufen.

Dabei kam es zum Zusammentreffen mit einem Mann und seinem Pudel. Als der zehn Monate alte Hirtenhund auf den Hundebesitzer zulief, fühlte dieser sich bedroht, hob sein Hündchen hoch, stürzte dabei unglücklich und verletzte sich, berichtet "Die Presse".

Er verklagte die Besitzerin des Briards auf 12.500 Euro Schmerzensgeld und rechntete fest damit, Recht zu bekommen. Schließlich hatte die Frau ihren 25 Kilo schweren Liebling nicht an der Leine geführt.

Doch nun liegt das Urteil des OGH am Tisch - und überrascht einigermaßen. Die Frau beteuerte, dass es nie unangenehme Vorfälle gegeben habe, sie mit ihm bereits fünf Monate lang in der Welpenschule gewesen sei, er die Prüfung erfolreich abgelegt hätte.

Das überzeugte die Richter in erster und zweiter Instanz. Sie waren der Meinung, dass in diesem konkreten Fall kein Leinenzwang bestanden hätte.

Nun rief der Mann den Obersten Gerichtshof an. Doch auch der

wies die Revision des Mann jedoch zurück, weil er sich hier um keine erhebliche Rechtsfrage handelt. Dennoch hielt er bei dieser Gelegenheit folgendes grundsätzlich fest: Wie ein Tier zu verwahren sei, hänge immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Ob ein Tierhalter zu haften hat, hänge immer davon ab, ob es wahrscheinlich und möglich sei, dass etwa sein Hund jemanden anderen einen Schaden zufügt. Konkret vorhersehbare Gefahren seien zu vermeiden. Wer also einen Hund hat, der gerne zuschnappt, muss seinem Hund einen Beißkorb verpassen. Und wenn ein schwerer, stürmischer Hund die Tendenz hat, andere Menschen Leute anzuspringen, leint der Besitzer sein Tier auch besser an.

Grundsätzlich besteht jedoch keine Leinenpflicht, sagen die OGH-Richter, sodass es der Verkehrsübung entspricht, gutmütige Hunde im freien Gelände ohne Leine herumlaufen zu lassen. Es sei nur dann eine erhöhte Sorgfalt geboten, wenn für den Tierbesitzer absehbar sei, dass für Personen erhöhte Gefahr drohe.