Der Mann hatte die Immobilie "wie genau besichtigt" gekauft und am 29. Dezember 2014 übernommen. Erst Mitte Jänner 2015 mit Einsetzen von Tauwetter seien ihm und seiner Freundin die Haufen aufgefallen. Im März holte er ein Angebot einer Firma zur Gartenreinigung ein und verlangte vom Vorbesitzer 3.500 Euro dafür. Der Kot von "fleischlastigen Fressern" sei besonders gefährlich wegen äußerst widerstandsfähiger Krankheitserreger. Der Boden müsse abgetragen und neu bepflanzt werden. An den Stellen der Haufen wachse kein Gras mehr, nur noch Moos.

"Die Existenz einer Vielzahl von Hundehaufen begründet zur Überzeugung des Gerichts einen Sachmangel", entschied das Amtsgericht. Doch der Kläger hätte den Beklagten zum Entfernen der Haufen auffordern und Gelegenheit dazu geben müssen. Da er das nicht tat, könne er keinen Schadenersatz verlangen. Außerdem habe der Kläger die Kontamination des Bodens selbst mitverursacht. Er habe die Haufen nicht beseitigt. "Vielmehr hat der Kläger quasi zugesehen, wie der Kot nach und nach in das Erdreich eingesickert ist." Und somit müsse er für den Folgeschaden selbst einstehen.