Das Einmaleins des Jugendschutzes
Wann ist ein Kind ein Kind? Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach UN-Kinderrechtskonvention der Kategorie Kinder bzw. Jugendliche zuzuordnen.

Foto © DREAMSTIMEAlles zum Jugendschutz
AM ABEND
Wie lange darf man weggehen? Vom vollendeten 14. bis 16. Lebensjahr: von 5 bis 23 Uhr; vom vollendeten 16. bis 18. Lebensjahr: von 5 bis 2 Uhr. Die Ausschöpfung der gesetzlich erlaubten Ausgehzeiten bestimmen die Erziehungsberechtigten. Mit Aufsichtsperson entfallen grundsätzlich die zeitlichen Grenzen.
ALKOHOL & RAUCHEN
Hat man das 16. Lebensjahr nicht vollendet sind Rauchen und Alkohol verboten. Hat man das 16. Lebensjahr vollendet, sind Zigaretten, Tabakwaren und leichte alkoholische Getränke (unter 14 Volumsprozent) erlaubt. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind harte (Mix-) Getränke (über 14 Prozent) verboten.
AUTOSTOPPEN
Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist es verboten, Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden. Ebenso ist es Lenkern verboten, Kinder und Jugendliche, die das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben, zum Mitfahren einzuladen und mitfahren zu lassen. Mit Aufsichtspersonen entfallen diese Bestimmungen.
BORDELLE
Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in Tagesbars und Nachtlokalen (Nachtbars, -clubs und vergleichbaren Vergnügungsbetrieben) sowie in Bordellen und ähnlichen Einrichtungen verboten.
DROGEN
Illegale Drogen (zum Beispiel Haschisch, Kokain, Ecstasy) sind in Österreich generell verboten – ohne Altersbeschränkung, also auch für Erwachsene.
GLÜCKSSPIEL & CO.
Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind die Benützung von Unterhaltungsspielapparaten und der Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben mit Unterhaltungsspielapparaten verboten. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr darf nicht mit Geldspielautomaten gespielt werden. Ausnahmen: Kauf von Rubellosen, Lotto- und Totospielen, ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erlaubt – nicht jedoch Sportwetten oder der Kauf von Euro Bons (erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr).
MEDIKAMENTE
Die Einnahme von drogenähnlichen Medikamenten, zum Beispiel starke Schlafmittel oder Aufputschmittel, ist unter 18 Jahren verboten – außer der Arzt hat sie verschrieben.
TASCHENGELD
Zusätzlich zur Befriedigung der Grundbedürfnisse (Essen, Kleidung, Wohnen etc.) sollen Eltern Taschengeld zahlen. Wie viel, hängt vom Alter ab: Je älter, desto höher. Wie viel man bekommt, ist auch vom Verdienst der Eltern abhängig und welche Ausgaben davon bestritten werden sollen. Mögliche Richtwerte: bis 7 Jahre: 5 Euro, bis 10 Jahre: 10 bis 15 Euro, bis 15 Jahre: 20 bis 25 Euro, bis 18 Jahre: 30 bis 40 Euro.
ÜBERNACHTEN
Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr ist es verboten, alleine in einem Beherbergungsbetrieb zu übernachten.
VERANSTALTUNGEN
An allgemein zugänglichen Orten ist erlaubt:
1. ohne Aufsichtsperson bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 21 Uhr, bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 5 bis 23 Uhr, ab dem vollendeten 16. Lebensjahr von 5 bis 2 Uhr. Inwieweit dieser Rahmen ausgeschöpft werden darf, bestimmen die Erziehungsberechtigten.
2. mit Aufsichtsperson ohne Begrenzung, sofern aus Sicht des Jugendschutzes unbedenklich.
Der Besuch von Veranstaltungen von Schulklassen/Jugendorganisationen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist nach 23 Uhr auch ohne Begleitung erlaubt.














