Garantie auf kaputtes Geschenk
Für Reparatur oder Umtausch braucht es die Rechnung. Das Recht auf Garantie beträgt für bewegliche Sachen zwei und für unbewegliche Sachen drei Jahre.

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Weihnachten ist vorbei und alle Geschenke sind ausgepackt. Oft wird die Freude über ein Präsent jedoch getrübt: Nämlich dann, wenn man bemerkt, dass es beschädigt oder gar kaputt ist. "Dann haben Konsumenten allerdings Gewährleistungsansprüche", sagt Herwig Höfferer, Konsumentenschützer bei der Arbeiterkammer Kärnten. "Diese betrifft allerdings nur Mängel und Fehler, die bereits beim Kauf vorhanden waren."
Die Ware muss vom Händler kostenlos repariert, ausgetauscht oder zurückgenommen werden. Um mit Sicherheit zu wissen, wann und wo ein Produkt gekauft wurde, ist es notwendig, die Rechnung aufzubewahren. Das Recht auf Garantie beträgt für bewegliche Sachen zwei und für unbewegliche Sachen drei Jahre.











