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Zuletzt aktualisiert: 29.12.2008 um 18:17 UhrKommentare

Weihnachtsgeschenke richtig umtauschen und einlösen

Die Arbeiterkammer Kärnten hat Tipps, wie man Geschenke nach den Feiertagen am besten umtauscht.

Foto © AP/Heribert Pröpper(Symbolbild)

Es gibt sie alle Jahre wieder: Die Situation, dass man am Heiligen Abend ein Weihnachtsgeschenk in Händen hält, das nicht wirklich passt oder gefällt. Umtauschen heißt da die Lösung. Aber Achtung, es besteht kein automatisches Umtauschrecht. Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer (AK) Kärnten geben kurz vor Weihnachten Tipps zum richtigen Umtauschen und raten auch Gutscheine rasch einzulösen.

Kein Recht auf Umtausch. Nach Weihnachten beginnt alljährlich das große Umtauschen. Dabei besteht aber kein allgemein gültiges Umtauschrecht. Die meisten Händler räumen jedoch gerade in der Weihnachtszeit großzügige Umtauschmöglichkeiten ein, so die AK. Wie bei jedem Kauf gilt aber auch hier: Den Kassenzettel oder die Rechnung unbedingt aufheben. "Will man ganz sicher gehen, sollte man sich das Umtauschrecht vom Verkäufer auf der Rechnung vermerken lassen", rät die Leiterin des AK-Konsumentenschutzes, Josefine Traunik.

Rechnung verlangen. Beim Umtausch haben Konsumenten keinen Anspruch darauf, den Wert der Ware in bar ausbezahlt zu bekommen, wenn sie nichts Passendes finden. Sie können dafür aber eine Gutschrift bekommen, erklärt die AK. Kauft man am Christkindlmarkt, gibt es kein Rücktrittsrecht. Trotzdem sollte man Quittung und Rechnung verlangen und darauf achten, dass insbesondere der Stand-Inhaber (voller Name und Anschrift) darauf vermerkt ist.

Gutscheine rasch einlösen. Geschenksgutscheine erfreuen sich steigender Beliebtheit. Ist auf einem Gutschein kein Datum vermerkt, dann ist dieser laut AK 30 Jahre lang gültig. Eine vertragliche Verkürzung der Einlösdauer ist dann möglich, wenn auf dem Gutschein für die Einlösung eine Frist oder ein Datum notiert ist. Zu kurze Fristen können aber unzulässig sein. Gutscheine werden grundsätzlich nicht gegen Bares ausgetauscht und es besteht auch kein Anspruch auf eine Barauszahlung des Differenzbetrages, sollte die gewählte Ware den Gutscheinwert unterschreiten. Das Risiko beim Gutschein liegt darin, dass dieser wertlos wird, sollte das Unternehmen in Konkurs gehen.


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