Auch Traditionen können einmal hinterfragt werden
Wer Beschneidung kritisiert, ist noch kein Antisemit.
Das Kölner Urteil, nach dem die Beschneidung von Buben als strafbare Körperverletzung qualifiziert wurde, beschäftigt nun also auch Österreichs Religionsgemeinschaften. Von "höchster Stelle" müsse es ein klares Bekenntnis zur Religionsfreiheit und Zulässigkeit der Beschneidung geben, fordern erstmals gemeinsam Vertreter jüdischer, muslimischer, katholischer, protestantischer Religionsgemeinschaften. Kritikern der Beschneidung von Kindern wird nun eine "religionsfeindliche, menschenrechtswidrige Haltung" vorgeworfen.
Natürlich wird es immer bei solchen Fragen antisemitische oder generell religionsfeindliche Trittbrettfahrer geben, denen es darum geht, Religionen aus Kinderzimmern zu verbannen. Darum geht es aber nicht. Ebenso wie die Salzburger Landeshauptfrau keine Antisemitin ist, wenn sie das religiöse Ritual der Beschneidung als Eingriff in die körperliche Integrität von Kindern bezeichnet. Wie auch jene mehr als 600 deutschen Ärzten und Juristen, die sich in einem Offenen Brief gegen die Beschneidung von Buben aussprechen, nicht die Identität von Juden und Muslimen angreifen wollen. Es geht ihnen um die Empathieverweigerung gegenüber Buben und die Achtung ihrer körperlichen Integrität. Eine Achtung, die sich mit den Kinderrechten erst in den letzten Jahrzehnten entwickelte und die die aktuelle Debatte erklärbar macht. Warum wird eine uralte Tradition zum Thema? Sie wird es, weil ein Kind nicht mehr wie vor 20 Jahren als Objekt gesehen wird. Als Folge dessen wurden auch der elterlichen Verfügungsmacht engere Grenzen gesetzt.
Der Präsident der Israelitische Kultusgemeinde irrt, wenn er Antisemitismus als Auslöser der Debatte sieht. Auslöser ist die veränderte Sensibilität gegenüber Kindern, die die legitime Frage zur Folge hat, ob ein körperlicher Eingriff an einem Kind durch Religionsfreiheit gedeckt sein kann. Aus der Sicht des Kindes lautet die Antwort: Sie kann nicht. Und aus dieser Sicht ist auch die Forderung nachvollziehbar, die Beschneidung erst in einem einwilligungsfähigen Alter durchführen zu lassen.
Was bleibt, ist die Frage nach der Güterabwägung, nach der Frage, was mehr zählt: Tradition, Religionsfreiheit oder das Kinderrecht auf körperliche Unversehrtheit. Angesichts des politischen Flurschadens bei einem Verbot wird sich auch nach dem Kölner Urteil die Achtung vor der Tradition durchsetzen. Selbst wenn Traditionen die Verletzung von Kinderrechten nicht legitimieren können. Und es Zeit wäre, den Zeitpunkt der Beschneidung zu hinterfragen.
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