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Zuletzt aktualisiert: 29.02.2008 um 08:35 Uhr

E-Mail-Reservierung war verbindliche Bestellung

Per Mail reservierte Konsumentin vier Karten für Gastro-Theater-Vorstellung, ließ diese dann aber verfallen. Nun muss sie 134 Euro bezahlen.

Bequem per Mausklick kann man von zu Hause aus Karten für Veranstaltungen ordern. Unsere Leserin reservierte vier Karten für "Dinner & Crime". Dabei sitzt man bequem an einem Tisch, lässt sich ein mehrgängiges Menü munden und kann gleichzeitig ein spannendes Theaterstück betrachten.

Erinnerungsmail. Die Reservierung wurde akzeptiert, doch im letzten Augenblick konnte der Termin aus privaten Gründen (Krankheit und Reise) nicht wahrgenommen werden. Als schließlich einen Tag vor dem Theaterereignis ein Erinnerungsmail eintraf, die Karten könnten noch bis 17 Uhr abgeholt werden, dachte sich die Kundin nichts Böses, sondern ließ diese einfach verfallen. "Auch wenn man Kinokarten reserviert und dann nicht abholt, verfallen sie und man ist nicht zur Zahlung verpflichtet", argumentierte die Frau.

Stornokosten. So ärgerte sie sich, als der Veranstalter von ihr 134 Euro Stornokosten plus Mahngebühren forderte. "Das wurde als Entgegenkommen bezeichnet, muss ich das wirklich bezahlen? Ich habe die Veranstaltung ja gar nicht besucht", bat die Konsumentin um Information und Hilfe.

Keine Reservierung, sondern Bestellung. Laut Veranstalter blieb der reservierte Tisch an diesem Abend leer; aufgrund der nicht erfolgten Absage konnten die Karten nicht verkauft werden. "In einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine Reservierung, sondern um eine Bestellung", erklärt Konsumentenschützerin Katharina Maimer von der AK. Grundsätzlich müsse man sich im Einzelfall anschauen, welche Leistung vom Kunden reserviert oder gebucht wurde. Bei der Reservierung sollte man die Stornobedingungen erfragen und rechtzeitig absagen.

Aufgrund unserer Intervention verzichtete der Veranstalter auf die Mahngebühren und überreichte einen Essensgutschein.


Rücktrittsrecht

  • Jede Vereinbarung, ob schriftlich oder mündlich, muss von den Vertragspartnern eingehalten werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen können Konsumenten von einem bereits geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Kosten zurücktreten.
  • Bei Verträgen im Fernabsatz (Versandhandel, Teleshopping,
  • Die Rücktrittsfrist verlängert sich auf maximal drei Monate, wenn der Unternehmer seiner Informations- und Bestätigungspflicht (Belehrung über Rücktrittsrecht, Firmenanschrift) nicht nachkommt.

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