Keine Familienbeihilfe für Mutter von FH-Studenten
Alleinerzieherin bekam kein Geld, weil angeblich Zeugnis aus dem Jahr 2004 fehlte. Ursache war die etwas komplizierte Schul-laufbahn des Filius.
"Ich bin Alleinerzieherin. Das Geld wird wirklich dringend gebraucht. Wir sind total angewiesen auf die Familienbeihilfe", klagte uns eine Leserin ihr Leid mit der Behörde. Grund der Verzweiflung: Obwohl der Filius seit Oktober 2007 an der Fachhochschule (FH) studiert, wurde zuletzt im August des Vorjahres die Familienbeihilfe ausgezahlt.
Kurios fand die Mutter den Grund, den die Beihilfenstelle für den Wegfall der Zahlung anführte: "Angeblich soll für 2004 ein Prüfungsnachweis fehlen. Ich kann nicht glauben, dass das Amt erst drei Jahre später draufkommt, dass ich ein Zeugnis nicht beigelegt hätte, wo das doch der wichtigste Beleg für den Schulbesuch ist. Das wäre ja eine immense Schlamperei", ärgerte sich die Frau.
Komplizierte Schullaufbahn. Eines vorweg: Die Finanzbehörde war im Recht, Der Anspruch auf Familienbeihilfe war tatsächlich vorübergehend nicht gegeben. Die Ursache für die Verwirrung lag an der komplizierten Schullaufbahn des Sohnes. Und den Mitarbeitern des Finanzamts war es offenbar nicht gelungen, der Familie die genauen Umstände einleuchtend zu erklären.
FH-Studium. Im Jahr 2004 begann der junge Mann ein Architekturstudium, bemerkte aber bald, dass ihm das nicht lag. Weil er zu wenig Prüfungen absolvierte, verwirkte er in dieser Zeit den Beihilfen-Anspruch. Dann besuchte er sehr erfolgreich ein Kunstkolleg (also wieder eine Schule) und bekam anstandslos die Beihilfe. Als er im Herbst 2007 sein FH-Studium begann, zählte wieder das Studiengesetz. Und nach diesem hatte er eben im Jahr 2004 die Beihilfenberechtigung verwirkt.
Die gute Nachricht zum Schluss: Sobald der Filius Prüfungen über acht Wochenstunden vorlegt, gibt's die Familienbeihilfe sofort wieder.
Features
Familienbeihilfe
- Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich für die Mindeststudienzeit plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt.
- Für das erste Studienjahr genügt die Zulassung als ordentlicher Student (Uni, Fachhochschule).
- Nach dem ersten Studienjahr ist ein Leistungsnachweis in Form einer positiv abgelegten Teildiplomprüfung oder eines Teilrigorosums oder über positive Prüfungen im Ausmaß von acht Wochenstunden aus Pflicht- und Wahlfächern zu erbringen.
- Im zweiten Abschnitt ist auf Anfrage ein "ernsthaftes und zielstrebiges Studium" nachzuweisen.








