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Zuletzt aktualisiert: 11.02.2008 um 09:10 Uhr

Auszug: Miete muss weiter bezahlt werden

Frau kam in Pflegeheim; Vermieter bestand auf einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Aus Kulanz wurde dann auf eine Monatsmiete verzichtet.

"Unsere Mutter ist 81 jahre alt und bewohnte ihre Wohnung seit zirka 60 Jahren. Da sie vor einem Monat aber leider ein Pflegefall geworden ist, haben wir ihre Wohnung Ende Oktober gekündigt", berichtet eine Familie aus der Obersteiermark. Die Prognose für die alte Frau stimmt traurig: "Laut Arzt wird unsere Mutter nicht mehr in ihre Wohnung zurückkehren können. Nach der Therapie wird sie in ein Seniorenheim übersiedeln, wo sie weiter gepflegt werden muss. Wir Kinder können sie leider nicht betreuen, weil wir alle berufstätig sind", erzählt der Sohn.

Wohnung gekündigt. Die Kosten dafür werden 2500 Euro ausmachen, die Pension der Mutter beträgt aber nur 1000 Euro. Die Kinder werden also kräftig dazu zahlen müssen. Um die finanziellen Ausgaben möglichst gering zu halten, wurde die Wohnung der Mutter umgehend ausgeräumt, geputzt und gekündigt,. "Laut Auskunft des Vermieters besteht aber eine Kündigungsfrist von drei Monaten, also müssten wir die Wohnung noch bis Ende Jänner weiter bezahlen. Helfen Sie uns, da zur Sorge um die liebe Mutter auch noch die finanzielle Belastung dazu kommt", wandten sich die Kinder mit der Bitte um Unterstützung an die Ombudsmann-Redaktion.

Kulanzlösung. Rein rechtlich konnten wir unseren Lesern leider mit keiner positiven Nachricht helfen. "Muss jemand ins Pflegeheim, ist die dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten", bestätigte Christian Lechner von der Mietervereinigung, schränkte aber ein: "Solange die Hausverwaltung nicht entgegenkommt!" Das wurde auf unsere Bitte hin im konkreten Fall schließlich auch gemacht: Der Vermieter verzichtete ausnahmsweise auf eine Monatsmiete.

Im Todesfall. Im Todesfall sieht das Ganze etwas anders aus. Zwar ist die Kündigungsfrist nicht im Gesetz geregelt. Die Mietervereinigung empfiehlt jedoch den Todesfall binnen 14 Tagen der Hausverwaltung anzuzeigen und mitzuteilen, dass niemand in den Vertrag eintreten möchte. ?Dann kann zum Monatsende unter Einhaltung einer einmonatigen Frist das Mietverhältnis gekündigt werden“, ist Lechner überzeugt.


Im Todesfall

  • Der Paragraph 14 Mietrechtsgesetz, der fast bei allen Mietverhältnissen zur Anwendung kommt, regelt, dass durch den Tod des Mieters der Mietvertrag nicht aufgehoben wird.
  • Nach dem Tod des Hauptmieters können bestimmte Personen, insbesondere der Ehegatte, der Lebensgefährte, Kinder, Enkelkinder und die Geschwister in den Mietvertrag eintreten.
  • Sie müssen aber schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter gewohnt haben.

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