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Zuletzt aktualisiert: 21.01.2008 um 08:35 Uhr

Vater kann sich die Karenz nicht leisten

Kärntner möchte für sein Kind in Väterkarenz gehen. Der Sohn aus erster Ehe hat aber weiterhin Anspruch auf Unterhalt in voller Höhe.

Patchworkfamilien und Scheidungskinder sind heutzutage alltäglich. Das bringt nicht nur Leid und neue Chancen für alle Beteiligten, sondern sorgt auch für neue Probleme. Ist es für Männer generell schwer, in Karenz zu gehen, so stellt die finanzielle Situation geschiedene Väter vor fast unlösbare Probleme.

Vater in Karenz. Unser Leser aus Kärnten hat nach einer gescheiterten Beziehung wieder ein neues Glück gefunden. Seine Frau ist schwanger und er möchte als Vater seine Verantwortung wahrnehmen und in Karenz gehen. "Nun habe ich aber einen 12-jährigen Sohn aus erster Ehe, für den ich Unterhalt in der Höhe von 350 Euro zahle", berichtet der Mann. Während der Babypause würde der Vater aber nur 436 Euro Karenzgeld bekommen und folgert: "Es wäre mir also unmöglich, den Unterhalt in bisheriger Höhe weiter zu leisten!" Also fragt er sich: "Hat man einen Rechtsanspruch auf Reduzierung?"

Unterhaltsansprüche sind gleichrangig. "Nach der einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind die Unterhaltsansprüche von Kindern aus zwei oder mehreren Ehen grundsätzlich gleichrangig. Es geht daher nicht an, die Unterhaltsansprüche des einen Kindes - etwa durch umfassende häusliche Betreuung - vollständig zu erfüllen und andererseits einem außerehelichen Kind oder einem Kind aus der ersten Ehe den Geldunterhalt unter Berufung auf die Einkommenslosigkeit oder das verringerte Einkommen zu verwehren oder zu schmälern", erklärt dazu der Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch.

Anspannungstheorie. Ginge der Vater in Karenz, könne die so genannte "Anspannungstheorie" zur Anwendung kommen, meint der Jurist. Das heißt: Der Unterhaltsanspruch des ersten Kindes würde unabhängig vom Karenzgeld am bisherigen Einkommendes Vaters bemessen werden.


Unterhaltsanspruch

  • Die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern und dem Bedarf des Kindes.
  • Können sich die Eltern nicht auf einen angemessenen Unterhalt einigen, entscheidet das Pflegschaftsgericht über die Höhe nach freiem Ermessen.
  • Die Eltern müssen gemäß der Anspannungstheorie bemüht sein, nach ihren Kräften zum Unterhalt der Kinder beizutragen.
  • Verdient der Vater weniger, als er könnte, weil er in Karenz geht, zu arbeiten aufhört oder einen leichteren Job annimmt, kann das Gericht höhere Alimente festsetzen.

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