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Zuletzt aktualisiert: 07.05.2007 um 12:47 Uhr

"Eine ständige Kontrolle ist unzumutbar"

Wasserleitungen in vermietetem Haus froren ein. Die Versicherung wollte Schaden nicht zahlen, weil der Vermieter das Objekt häufiger hätte kontrollieren müssen.

Unsere Leser in Mallnitz besitzen ein Haus, das sie seit geraumer Zeit immer wieder vermieten. Mit dem letzten Mieter hatten sie wenig Glück. Er kündigte den Vertrag im vorigen Winter und verließ das Haus offenbar vorzeitig. Als die Besitzer ihr Haus kontrollierten, mussten sie einen Rohrbruch aufgrund eines Frostschadens feststellen. Die Maler- und Installationsarbeiten beliefen sich auf insgesamt 5000 Euro. Vom Mieter, der den Schaden verursacht hatte, war nichts zu holen, er hatte kurz vorher Privatkonkurs angemeldet. Zum Glück bestand aber eine Versicherung gegen Leitungswasserschaden.

Keine Entschädigungsleistung. Doch auch hier holten sich die Vermieter eine Abfuhr. "Wir können keine Entschädigungsleistung erbringen", teilte die Kärntner Landesversicherung mit und begründete dies mit einem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften: "Das Objekt war zum Schadenszeitpunkt nicht ständig bewohnt. Wenn Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen werden, sind die Wasser führenden Anlagen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Sie sind diesen Sicherheitsvorschriften nicht ausreichend nachgekommen!"

Kontrolle erforderlich. "Ich kann ja den Mieter nicht alle 72 Stunden besuchen und schauen, ob er die Hauptwasserleitung abgedreht hat. Eine solche ständige Kontrolle ist unzumutbar. Das leuchtet jedem ein!", wies unsere Leserin die Argumente der Versicherung zurück. "Ist der Schaden in einem vermieteten Objekt entstanden und hat der Mieter gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen, ohne dass dies vom Vermieter und Versicherungsnehmer geduldet wurde und nicht verhindert werden konnte, so ist der Versicherer dennoch leistungspflichtig", ist hingegen der Versicherungs- und Schadensberater Reinhard Jesenitschnig überzeugt. Die Versicherung könne sich das Geld dann vom Mieter wieder zurückholen.

Die Versicherung bot eine außergerichtliche Kulanzzahlung von 1700 Euro an und unsere Leser, die "die ganze Streiterei schon satt" hatten, willigten ein.


Bedingungen

  • Werden Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, müssen die Wasser führenden Anlagen abgesperrt und Maßnahmen gegen Frostschäden getroffen werden.
  • Bei einem Verstoß dagegen ist die Versicherung leistungsfrei.
  • Der Versicherer ist laut Versicherungsvertragsgesetz von der Verpflichtung der Leistung ebenfalls frei, wenn der Anspruch auf diese nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird.

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