Kunde wurde als Dieb verdächtigt
Ähnlichkeit mit Foto von Überwachungskamera brachte Mann vor den Richter. Trotz Freispruchs bleibt er nun auf Anwaltskosten in der Höhe von 590 Euro sitzen.
"Wie kann es sein, dass ein unbescholtener Bürger vor den Richter gezerrt wird und dann nach einem Freispruch auch noch die Kosten zu tragen hat?", ärgert sich unsere Leserin.
Unter Verdacht. Ihr Freund wurde im Vorjahr von der Polizei einvernommen, weil mit einer gestohlenen Bankomatkarte 400 Euro abgehoben worden waren und er verdächtigt wurde. Der Mann soll nämlich dem Täter, von dem es Bilder einer Überwachungskamera gab, ähnlich geschaut haben. "Die Fotos dieser Behebung wurden der Bank vorgelegt und diese hat daraufhin meinen Freund beschuldigt. Es waren aber nur Schwarzweißfotos, auf denen nur Teile des Gesichts zu sehen waren", berichtet die Frau.
590 Euro. Die Sache landete vor dem Richter und der Beschuldigte, der versichert war, nahm sich einen Anwalt. Es kam schließlich zur Hauptverhandlung und der Mann wurde freigesprochen. Damit schien alles erledigt, doch jetzt wurde auch noch eine Rechnung präsentiert: "Wir bekamen ein Schreiben unseres Anwalts: 250 Euro zahlt die Rechtsschutzversicherung in Kulanz, 220 Euro der Staat Österreich, aber uns bleiben trotzdem noch Kosten in der Höhe von 590 Euro", erzählt die Frau und überlegt, "ob wir nicht die Bank klagen sollen wegen Rufschädigung und der ganzen Schwierigkeiten, die wir gehabt haben."
Kein Verschulden der Bank. Davon rät Rechtsanwalt Heimo Hofstätter jedoch ab: "Grundlage eines jeden Schadenersatzanspruches ist ein konkret entstandener Schaden und ein Verschulden des Schädigers. Aufgrund der Sachverhaltsschilderung schließe ich ein Verschulden der Bank aus. Diese hat nur aufgezeigt, dass die Lichtbilder möglicherweise den Lebensgefährten der Leserin zeigen. Dass sogar Anklage erhoben wurde, zeigt, dass der Hinweis der Bank zumindest nicht von vornherein von der Hand zu weisen war. Der Freispruch erfolgte offensichtlich mangels ausreichender Beweise." Eine Geltendmachung der Kosten hätte laut Hofstätter nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn man der Bank vorwerfen könnte, sie habe "eine falsche Beschuldigung vorsätzlich oder grob fahrlässig erhoben."
Kein Versicherungsschutz. Ob eine Versicherung eine solche Sache übernimmt, hängt vom gewählten Produkt ab. Im konkreten Fall waren in den allgemeinen Bedingungen reine Vorsatzdelikte ausgeschlossen: "Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz", hieß es da.
Es gibt aber auch Strafrechtsschutz-Versicherungen, die bei einem rechtskräftigen Freispruch die Kosten übernehmen.
Features
Strafrechtschutz
- Die allgemeinen Bedingungen legen die Zahlungspflicht fest.
- Oft wird nur bei fahrlässig strafbaren Handlungen bezahlt.
- Andere Versicherungen zahlen auch bei Anklage wegen vorsätzlich strafbarer Delikte, wenn das Verfahren eingestellt wird, freigesprochen oder wegen Fahrlässigkeit verurteilt wird.








