Automatisch gefangen in einem "Kettenvertrag"
Frau schloss Vertrag mit Internetportal zur Partnersuche ab. Weil sie nicht ausdrücklich kündigte, hätte sie noch ein weiteres Mal 187 Euro zahlen sollen.
Unsere Leserin suchte einen Partner fürs Leben, also wurde sie für ein halbes Jahr Mitglied in einem entsprechenden Internetportal. Die Sache lief aber nicht so, wie sich das einsame Herz die Partnersuche vorgestellt hatte. "Ich bekam drei Vorschläge, aber kein einziger der Herren antwortete mir", berichtet die Frau. Also ließ sie die ganze Sache einfach auslaufen.
Mitgliedschaft. "Ich habe die Mitgliedschaft nicht ausdrücklich gekündigt, da ich der Ansicht war, diese für ein halbes Jahr abgeschlossen und bezahlt zu haben", erklärt die Frau. Ganz anders sah man die Sache bei der Partneragentur: Die Mitgliedschaft wurde auf ein weiteres halbes Jahr verlängert und der Beitrag dafür, 187 Euro, vom Konto der Kundin abgezogen. Diese ließ sich das aber nicht gefallen und beauftragte ihre Bank, das Geld umgehend wieder zurückzubuchen.
Automatische Verlängerung. "Seither bekam ich immer wieder Zahlungsaufforderungen und zuletzt sogar eine letzte außergerichtliche Mahnung. Etliche Schreiben und Versuche, die Sache zu regeln, sind fehlgeschlagen", berichtet die Leserin. Es sei immer nur argumentiert worden, dass die automatische Verlängerung des Vertrags in den Geschäftsbedingungen festgelegt wäre.
Frist zum Widerspruch. "Laut Konsumentenschutzgesetz sind Vertragsverlängerungen für den Kunden nur dann verbindlich, wenn er besonders darauf hingewiesen wird und ihm eine angemessene Frist zum Widerspruch eingeräumt wird", erklärt dazu Peter Kiesswetter von der Arbeiterkammer. Vor allem bei Fitness-Studios ist die AK immer wieder mit solchen gesetzeswidrigen Kettenverträgen konfrontiert.
Nach einem eingeschriebenen Brief mit Hinweis auf die Gesetzeslage wurde die Kündigung unserer Leserin endlich akzeptiert.
Features
Gesetzeslage
- Kettenverträge, die sich automatisch verlängern, sind laut Paragraph sechs Konsumentenschutzgesetz für den Verbraucher nicht verbindlich.
- Auch dann nicht, wenn der Unternehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dies festgelegt hat und sich bestätigen lässt.
- Der Konsument muss auf die Tatsache, dass eine Nichtkündigung den Vertrag verlängert, rechtzeitig für eine Kündigung und ausdrücklich hingewiesen werden.
- Klauseln in Vertragsformblättern oder Geschäftsbedingungen, die gegen Gesetze verstoßen, sind trotz Unterschrift ungültig.








