Ohne Schuld zu einer Strafsteuer verdonnert
Weil das Finanzamt die Steuererklärung genau prüfte, kam es zu einer Verzögerung, für die dem Bürger 125 Euro Verzugszinsen berechnet wurden.
Unsere Leser, ein Ehepaar, sind beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Im Jahr 2005 kam es zu einer Sonderzahlung. Die Betroffenen wussten, dass das auch steuerliche Konsequenzen haben werde: Sie rechneten also mit einer Nachzahlung.
Säumiges Finanzamt. Das Ehepaar reichte daraufhin gleichzeitig im Sommer 2006 die Arbeitnehmerveranlagung ein. Der Bescheid für die Frau wurde sofort erledigt, der des Mannes kam allerdings erst im Dezember. Doch neben der erwarteten Nachforderung wurden dem Steuerzahler 125 Euro an Strafzinsen aufgebrummt. "Was kann mein Mann dafür, wenn das Finanzamt so lange braucht?", konnte die Frau des Betroffenen die Vorgangsweise des Finanzamtes nicht so recht einsehen.
Auch der Betriebsrat hat vorher noch nie etwas von so einer Vorschreibung gehört und zeigte sich "schockiert über diese Art der Geldbeschaffung".
Anspruchszinsen. Auf unsere Nachfrage hin wurde die als ungerecht empfundene Forderung schnell aufgeklärt. Es war kein Willkürakt eines Beamten, aber leider auch kein Irrtum.
Die Vorschreibung von "Anspruchszinsen" ist in der Bundesabgabenordnung festgelegt. Wegen der hohen Nachzahlung kam die Veranlagung des Mannes zur Erklärungsprüfung und wurde daher erst Ende November fertig gestellt. Weil aber Differenzbeträge an Einkommenssteuer ab 1. Oktober des Folgejahres zu verzinsen sind, mussten eben 125 Euro vorgeschrieben werden.
"Ansprüche auf Anspruchszinsen entstehen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Behörde", erklärte uns das zuständige Finanzamt.
Zu guter Letzt wurde dann aber doch einem "Nachsichtsantrag" der Steuerzahler nachgegeben und die Schuld erlassen.
Features
Gesetzeslage
- Laut Paragraph 205 der Bundesabgabenordnung sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben, ab 1. Oktober des Veranlagungs-Folgejahres bis zur Bescheid-Bekanntgabe zu verzinsen.
- Nicht nur Nachforderungen, auch Guthaben werden verzinst.
- Zur Vermeidung von zu erwartenden Zinsen kann der Abgabenpflichtige auch Anzahlungen auf die Einkommensteuer leisten.
- Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
- Für höchstens 48 Monate sind Anspruchszinsen festzusetzen.








