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Zuletzt aktualisiert: 12.02.2007 um 11:26 Uhr

Befreiung von TV-Gebühr ist an Beihilfe gebunden

Arm sein allein genügt nicht: Wer keine Fernseh- und Rundfunkgebühr zahlen möchte, muss außerdem einen staatlichen Zuschuss nachweisen.

Immer wieder werden wir von Lesern bestürmt: "Ich verdiene kaum etwas, trotzdem wurde mein Ansuchen um Befreiung von der Fernsehgebühr abgelehnt. Da kann doch irgendetwas nicht stimmen!?"

Unterstützung. "Ich habe gerade mit Befremden festgestellt, dass eine Gebührenbefreiung lediglich jenen zusteht, die eine Unterstützung durch die öffentliche Hand erhalten", klagt zum Beispiel eine Studentin. Die junge Frau war in der Vergangenheit immer von der Gebühr befreit, ist jetzt aber in eine Notsituation geraten. "Ich beziehe in der Regel Studienbeihilfe aufgrund des geringen Einkommens meiner Eltern", berichtet die Studentin und erzählt weiter: "Da ich momentan allerdings den erforderlichen Stundennachweis nicht erbringen kann - mir fehlen zwei Fachprüfungen im zweiten Abschnitt meines Jusstudiums -, erhalte ich bis auf weiteres auch keine Studienbeihilfe." Und zur Hiobsbotschaft, dass das Stipendium wegfällt, kommt nun als Draufgabe die Forderung nach den ORF-Gebühren: "Da ich mit meinem Nebenjob nur 218 Euro im Monat verdiene und davon auch die Miete bezahlen muss, weiß ich momentan nicht, wie ich mir die TV-Gebühren leisten soll!"

Staatliche Beihilfe. Neben den Studenten sind aber auch Alleinerzieherinnen betroffen, die nach einer Trennung mit ihrem Unterhalt mehr schlecht als recht über die Runden kommen. All diesen Menschen müssen wir sagen: "Ja, leider, es ist so: Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr gibt's wegen Geldmangels alleine keine!" Erste Voraussetzung für eine Befreiung ist eine staatliche Beihilfe (Pflegegeld, Studiengebühr und dergleichen). Außerdem muss das Haushaltseinkommen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz liegen.


Gebührenbefreiung

  • Personen mit geringem Haushalts-Nettoeinkommen, die unter anderem folgende Beihilfen beziehen, haben Anspruch auf Befreiung: Pflegegeld, Ausgleichszulage, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Studienbeihilfe, Sozialhilfe usw.
  • Bezieher von Pflegegeld müssen beim Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt kein geringes Einkommen nachweisen. Für die Befreiung von den Rundfunkgebühren aber schon.
  • Genauere Auskünfte erteilt die GIS (Gebühren Info Service) unter der Hotline: 0 810 00 10 80.
  • Einkommensgrenze: 726 Euro für Alleinstehende; 1091,14 für Paare.

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