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Zuletzt aktualisiert: 29.01.2007 um 11:13 Uhr

Nicht gestreut, Knochenbruch, kein Geld

Obwohl die zuständige Hausbesorgerin stundenlang weg war und gar nicht gestreut hatte, wies das Gericht einen Anspruch der Gestürzten auf Schadenersatz ab.

Schlimme Folgen hatte ein Arztbesuch unserer Leserin. Beim Verlassen der Praxis stürzte sie auf dem vereisten Gehsteig und brach sich die Kniescheibe, was sechs Wochen Gips bedeutete. Gestreut war damals nicht, da die Hausbesorgerin zu diesem Zeitpunkt einen Termin wahrgenommen hatte. Brisant ist, dass am Tag zuvor im Wetterbericht ausdrücklich vor Glatteisbildung gewarnt worden war.

Klage abgewiesen. Unsere Leserin klagte die Hausverwaltung auf Schadenersatz, da ihrer Ansicht nach die Hausbesorgerin hätte streuen oder während ihrer Abwesenheit – immerhin vier Stunden – für Ersatz hätte sorgen müssen. "Wenn es die Obliegenheit eines Hausbesorgers ist, den Wetterbericht zu verfolgen, ist es nur logisch, dass er sich danach richten muss. Die Frau hätte aufgrund der Vorhersage für Ersatz während ihrer vorhersehbar längeren Abwesenheit sorgen müssen", so der Rechtsanwalt unserer Leserin. Das Klagebegehren wurde aber abgewiesen, das Urteil ist rechtskräftig. Begründet wurde dies in zweierlei Hinsicht: Verantwortlich für die Streu- und Räumungspflicht ist grundsätzlich der Eigentümer. Durch Vertrag kann er diese Pflicht auf einen Dritten übertragen, der dann auch haftet. "Hat die Wohnungseigentümerschaft eine Hausverwaltung beauftragt, ist der Winterdienst den ordentlichen Aufgaben zuzurechnen. Diese muss jemanden organisieren, der diesen Dienst übernimmt. Haftbar ist sie dann nur, wenn sie sich wissentlich einer untüchtigen Person bedient. Der Eigentümer haftet unter Umständen trotzdem, wenn der mit der Räumung Beauftragte seiner Pflicht offensichtlich nicht nachkommt", erklärt Peter Bydlinski, Leiter des Instituts für Zivilrecht an der Uni Graz. Im konkreten Fall sah das Gericht in der Hausbesorgerin keine von vornherein unzuverlässige Person, weshalb die Hausverwaltung auch nicht haftet.

Keine Haftung. Das Gericht hat aber eine Haftung ohnehin verneint, da die Hausbesorgerin kein Verschulden treffe. Gestützt wird dieses Urteil von zwei wesentlichen Punkten. Erstens besteht keine Anwesenheitspflicht für den Hauswart, zweitens ist auf die jeweiligen aktuellen Witterungsverhältnisse vor Ort abzustellen. Man muss sich über das zu erwartende Wetter informieren, entscheidend für Maßnahmen ist aber das Wetter vor Ort, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass eine allgemeine Wettervorhersage punktuell nicht immer zutrifft.

Keine vorbeugende Streuung. Die Hausbesorgerin verließ an besagtem Tag um 7 Uhr in der Früh das Haus, es war trocken, Anzeichen für einen Wetterumschwung gab es keine. "Somit ist es vertretbar, für eine gewisse Zeit abwesend zu sein", urteilte die Richterin. Dazu Rechtsanwalt Dieter Hutter: "Eine vorbeugende Streuung ist grundsätzlich nicht erforderlich, ebenso wenig muss bei andauerndem Schneefall ununterbrochen gesäubert werden. Letztendlich kommt es aber immer auf den Einzelfall an".

Armin Bacher

Gesetzeslage & Judikatur

  • Für Gehsteige besteht zwischen 6 und 22 Uhr Räum- und Sträupflicht.
  • Das Aufstellen von Warnschildern befreit nicht vor einer Haftung.
  • Bei dauerndem Schneefall ist eine ständige Räumung unzumutbar.
  • Die Streupflicht entfällt, wenn eine Streuung durch ständig neue Eisbildung nutzlos wird.
  • Ist aufgrund der Wetterlage Glätte nicht zu erwarten, besteht keine ständige Anwesenheitspflicht.

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