Die Produkthaftung greift erst ab 500 Euro
Ein schadhafter Heizlüfter verschmorte einen Teppich, doch der Kunde blieb auf dem Schaden sitzen. Auch die Versicherung lehnte die Zahlung ab. Der Grund: die Produkthaftung, die einen Selbstbehalt von 500 Euro vorsieht.

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Unser Leser Peter S. stellte heuer im Frühjahr einen bei der Firma Conrad gekauften Heizlüfter in seinem Wintergarten auf und widmete sich der Gartenarbeit. Nach einiger Zeit roch er jedoch beißenden Brandgeruch und sah vom Heizlüfter Rauch aufsteigen. "Als ich den Heizlüfter hochhob, bemerkte ich ein Schmorloch im Teppich, aus dem sofort kleine Flammen aufstiegen, die ich austrat", berichtet der Grazer.
Ersetzt bekommen hat der Mann seinen Schaden von geschätzten 500 Euro für einen vergleichbaren Teppich aber dennoch nicht. Und das, obwohl der Mangel des Produkts vom Händler anerkannt worden war.
Mangelhaftes Gesetz
"Der durch den defekten Heizlüfter entstandene Schaden fällt unter den im Produkthaftungsgesetz festgelegten Selbstbehalt und kann daher von uns nicht übernommen werden", erklärte Reinhard Hackl von der Firma Conrad und bot in Kulanz einen Gutschein in der Höhe von 50 Euro an. Birgit Eisenpaß-Fabian, Juristin in der AK-Konsumentenschutzabteilung, bestätigte die Höhe des Selbstbehalts von 500 Euro und erklärt das Prinzip des Gesetzes so: "Wurde durch den Fehler eines Produkts eine vom Produkt verschiedene Sache beschädigt, können Ansprüche geltend gemacht werden."
Aufgrund des Selbstbehalts ist das ein "mangelhaftes Gesetz", ärgert sich der Betroffene, der auch von der Haushaltsversicherung enttäuscht ist: Diese lehnte die Bezahlung mit der Begründung ab, es handle sich um keinen Brand-, sondern um einen "Sengschaden". Ein solcher sei gemäß den Bedingungen nicht versichert. "Ich werde immer im Kreis geschickt, niemand fühlt sich zuständig", so der Mann.
Features
Wiessenswert
Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche ein Produkt aufweist.
Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens der Unternehmer, der es hergestellt oder in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur).
Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist zu ersetzen, wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und überdies nur mit dem 500 Euro übersteigenden Teil.








