Befristung bei Gutscheinen wurde verboten
Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre gültig, das hat der Oberste Gerichtshof nun festgestellt. Verkürzungen sind nur bei sachlich nachvollziehbaren Gründen erlaubt. Bei abgelaufenen Gutscheinen kann sogar der Gutscheinwert eingefordert werden.

Foto © APAUnternehmen dürfen sich mit abgelaufenen Gutscheinen nicht bereichern.
Passiert ist das sicher schon vielen: Bei einer gröberen Aufräumaktion in den eigenen vier Wänden graben wir einen Gutschein aus: ein wertvolles Geschenk, vor Jahren bekommen, dann aber vergessen! Doch beim versuchten Einlösen im Geschäft folgt die große Enttäuschung: "Tut uns leid, der ist abgelaufen und deshalb ungültig!"
Verstanden hat das niemand: Denn bezahlt wurde ja, aber Ware oder Dienstleistung hat man keine dafür bekommen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese Streitfrage nun zugunsten der Konsumenten entschieden und in einem Urteil festgestellt, dass die Befristung auf zwei Jahre unzulässig ist. Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre lang gültig. Das teilte die Konsumenteninformation der Arbeiterkammer (AK) Oberösterreich gestern mit.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte eine Firma, die Hotelgutscheine mit zweijähriger Befristung verkaufte, aufgefordert, diese Frist zu streichen. Als dem nicht nachgekommen wurde, brachte er Klage ein. Der OGH hat nun Recht gesprochen und erlaubt eine Verkürzung der 30-Jahre-Frist nur dann, wenn dafür sachlich nachvollziehbare Gründe vorliegen.
"Ist es dem Konsumenten nach Ablauf der Zeit nicht mehr möglich, die Gutschrift einzulösen oder ihren Wert zurückzubekommen, dann ist das Unternehmen um den Betrag bereichert. Das ist sachlich nicht gerechtfertigt und für den Verbraucher gröblich benachteiligend. Daher ist die Befristung ungültig", fasst die AK das OGH-Urteil zusammen.
"Jetzt haben wir endlich Klarheit in dieser Sache und können entsprechende Ansprüche besser durchsetzen", freut sich Georg Rathwallner von der oberösterreichischen AK, die seit Jahren hartnäckig diese Causa betreibt. Wer einen abgelaufenen Gutschein zu Hause hat, kann sich mithilfe eines Musterbriefs (www.ak-konsumenten.info) der AK eine Fristverlängerung schriftlich zusichern lassen bzw. die Überweisung des Gutscheinwerts auf sein Konto fordern.
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FAKTEN
Der OGH hat in seiner Entscheidung 7 Ob 22/12d festgestellt:
Das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment Waren zu beziehen, endet grundsätzlich innerhalb von 30 Jahren.
Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist wird in ständiger Rechtsprechung zwar für zulässig erachtet.
Uneingeschränkt zulässig soll die Fristverkürzung nur sein, wenn sie zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde.
Verfallsklauseln sind sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren.
Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss aber auch der Rechtfertigungsgrund sein.








