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Zuletzt aktualisiert: 27.08.2011 um 08:24 UhrKommentare

"Man hat mich für meine Dummheit bestraft"

Mutter sollte 3500 Euro Wochengeld zurückzahlen, weil sie in der Karenz zu viel dazuverdient hatte. Nach unserer Bitte um Neuberechnung wurde die Forderung auf 500 Euro reduziert.

Foto © APA

Ich verstehe, dass ich das Geld, das mir nicht zusteht, zurückzahlen muss. Aber so viel? "Offenbar hat man mich für meine Dummheit bestraft", wandte sich eine junge Mutter mit zwei Kindern verzweifelt an den Ombudsmann. Die Gebietskrankenkasse hatte von der Frau 3500 Euro Wochengeld zurückgefordert, weil sie dieses angeblich zu Unrecht bezogen hatte. Zur Vorgeschichte: Die Frau hatte zwischen dem ersten und zweiten Kind (Karenzende bis Mutterschutzanfang) eine Lücke von neun Tagen. Für diese Zeit beantragte sie Arbeitslosengeld und bekam dieses auch. Vom täglichen Arbeitslosengeld wurde das täglich zustehende Wochengeld berechnet und ausbezahlt: insgesamt rund 5000 Euro.

Schwerer Schlag

Um das Familieneinkommen ein wenig aufzubessern (ein Haus wird gebaut), arbeitete die Frau geringfügig dazu. Und hier passierte der Fehler. Weil sie auch für eine Urlaubsvertretung eingesetzt wurde, kam sie mit ihrem Verdienst über die Geringfügigkeit. Also musste sie zuerst das Arbeitslosengeld zurückzahlen, dann wurde aber auch das Wochengeld (vom geringfügigen Einkommen) neu berechnet. Das traf die Frau schwer, denn nun sollte sie 3500 Euro bezahlen. "Also bin ich monatelang umsonst arbeiten gegangen", war ihre bittere Erkenntnis. "Jetzt weiß ich, dass ich einiges falsch gemacht habe, aber sicher nicht bewusst und mit Absicht", bat die Frau um Unterstützung.

Weil uns die zurückverlangte Summe unangebracht hoch erschien, ersuchten wir die GKK um Überprüfung. "Bei der Berechnung des Wochengeldes wurde leider das ausbezahlte Kinderbetreuungsgeld übersehen", bemerkte die GKK, rechnete neu und es mussten nur noch 500 Euro rückerstattet werden.


Fakten

Wer eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezieht, erhält das Wochengeld in Höhe des um 80 Prozent erhöhten Tagsatzes.

Bezieherinnen von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) erhalten das Wochengeld (nur unter bestimmten Voraussetzungen) in Höhe von 26,15 Euro (180 Prozent des Tagsatzes von 14,53 Euro).

Bezieherinnen von einkommensabhängigem KBG erhalten das KBG (nur unter bestimmten Voraussetzungen) in Höhe des um 25 Prozent erhöhten KBG.

Das Wochengeld wird nur auf Antrag gewährt.

Auf dem Antrag auf Wochengeld bestätigt der behandelnde Arzt den voraussichtlichen Geburtstermin, der maßgeblich für den Beginn des Wochengeldbezuges ist.

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Foto: Erwin Scheriau

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Foto: Helmut Lunghammer

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Foto: APA

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