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Zuletzt aktualisiert: 05.10.2010 um 17:32 UhrKommentare

Gericht zertrümmert Rabatt-Klausel

Versicherungen verlangen bei vorzeitiger Kündigung noch immer Dauerrabatt zurück, obwohl OGH das kürzlich untersagt hat. Kunden, die um ihr Geld kämpfen, haben aber Erfolg.

Foto © julien tromeur/Fotolia.com

Jahrelang war Sabine O. bei der gleichen Unfallversicherung. Als sie kürzlich wechseln wollte, kam es zu Problemen. Im Lauf der Zeit wären 311 Euro Dauerrabatt angefallen, diese müsse sie zurückzahlen, wenn sie vor den vereinbarten zehn Jahren kündige, sonst werde geklagt, wurde der Frau aus Völkermarkt beschieden.

Rückzug der Versicherung

"Das gibt's doch nicht! Da hab' ich doch erst kürzlich von einem Urteil am Höchstgericht gelesen, dass das verboten wurde", dachte sich die taffe Konsumentin und stellte sich auf die Hinterbeine. Sie grub das Urteil im Internet aus, übermittelte es ihrer alten Versicherung und setzte sich durch: Diese zog die Klagsdrohung zurück und verzichtete auf das geforderte Geld. Doch damit war der Kampf noch nicht beendet. Nun sollte unsere Leserin der neuen Versicherung ein Formblatt unterschreiben, in dem wieder eine Dauerrabattrückforderung festgelegt war. Wieder wachelte die Frau mit dem OGH-Urteil und wieder setzte sie sich durch. Die Versicherung verzichtete.

Zugrunde liegt diesem Streit vor dem Höchstgericht eine Praxis der Versicherungen, die häufig zu Beschwerden führte. Wer vorzeitig aus dem Vertrag ausstieg, musste meist den Dauerrabatt zurückzahlen, der für die Einhaltung einer bestimmten Laufzeit gewährt wurde. Oft mussten Kunden aber umso mehr bezahlen, je länger sie ihrer Assekuranz die Treue hielten. Kündigte man nach drei Jahren, musste man die Rabatte für drei Jahre zurückzahlen, bei einem Ausstieg nach neun Jahren waren neun Jahresrabatte fällig.

Geld muss zurückgezahlt werden

Die Höchstrichter befanden diese Klauseln nun für gesetzwidrig, weil sie Strafcharakter haben und das Kündigungsrecht unterlaufen. Durch das Urteil fällt die Dauerrabattklausel ersatzlos weg; eine vorzeitige Kündigung mit einer solchen Passage sollte kostenlos möglich sein. Bereits bezahlte Rückforderungen müssen laut Konsumentenschutzministerium auf Verlangen zurückgezahlt werden.


DAS RECHT DER KONSUMENTEN

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz können Verbraucher langlaufende Verträge jedenfalls nach drei Jahren kündigen.

Dabei kann von Gesetzes wegen ein gewährter Rabatt von der Versicherung grundsätzlich zurückverlangt werden.

Zwei Dauerrabattklauseln, die von vielen Versicherungen verwendet werden, wurden nun vom Obersten Gerichtshof in einem Urteil (7Ob266/09g) als gesetzwidrig beurteilt. In diesen Fällen ist die Rückforderung des Rabattes seitens der Versicherung unzulässig.

Der VKI hat diesen Prozess im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführt und unterstützt Konsumenten.

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