Streitbarer Bürger ging für einen Tag in den Häfen
Weil Unternehmer Gewerbeschein nicht im Original vorlegen konnte, bekam er Strafe aufgebrummt. Statt diese zu bezahlen, ließ er sich lieber einsperren.

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Eine Ähnlichkeit mit Michael Kohlhaas ist Franz Köck nicht abzusprechen. In puncto Rechtsempfinden und Sturheit gleicht der Betreiber eines Imbiss-Stands aus Eggersdorf bei Graz dem berühmten Protagonisten aus Heinrich Kleists Novelle. Gleich wie Kohlhaas ist Köck überzeugt, dass ihm die Obrigkeit unrecht getan hat.
Das, was dem Bürger Köck vorgeworfen wird, mutet im Grunde banal an: Nachdem der Mann seine Autoverwertungs-Firma abgemeldet hatte, wurde er von der BH Graz-Umgebung dazu aufgefordert, den Gewerbeschein im Original an die Behörde zurückzusenden. Das konnte der Bürger aber nicht, weil er das Dokument bei einem Umzug verloren hatte.
Strafbescheid
Und jetzt wird's kompliziert: In einem solchen Fall sieht das Gesetz die schriftliche Meldung des Verlusts vor. Gemeldet hat Köck den Verlust des Originaldokuments mehrmals telefonisch und mindestens zweimal schriftlich, wie er versichert.
Das erste Schreiben Mitte Mai 2009 habe die Behörde nie bekommen, wie Bezirkshauptmann Burkhard Thierrichter erklärt. Die zweite schriftliche Meldung erreichte das Amt am 2. November. Doch da war es bereits zu spät, das Verfahren angestoßen, der Strafbescheid unterwegs. Um dem Amtswillen Genüge zu tun und das Unheil zu verhindern, hätte der Bürger Köck nun den Bescheid anfechten, Einspruch erheben müssen. "Die haben meine schriftliche Erklärung doch schon zweimal dort gehabt. Warum hätte ich sie noch einmal schicken sollen?", fragte sich Köck und ließ dem Amtsschimmel seinen Lauf. Nach drei Ermahnungen, 110 Euro Verwaltungsstrafe zu bezahlen und einer Exekution, die wieder eingestellt wurde, blieb nur noch die Ersatzfreiheitsstrafe. "Bei der Polizei hätte ich die Haft noch verhindern können. Wenn ich bezahlt hätte. Doch warum hätte ich sollen? Ich hab' ja nichts angestellt! Ich kann die Urkunde nicht wieder herzaubern. Ich hab' den Verlust schriftlich angezeigt. Ich hab' keine Strafe verdient!", war und ist Köck felsenfest davon überzeugt, im Recht zu sein. Also ging er lieber einen Tag in den Häfen, als klein beizugeben.
"Es ist nicht unser Stil, über die Leute drüberzufahren. Wir nehmen unsere Manuduktionspflicht, also die Rechtsbelehrung, ernst. Aber wenn jemand nicht kommt und kein einziges Rechtsmittel in Anspruch nimmt, kann ich ihn nicht zwingen", sagt Bezirkshauptmann Thierrichter. Die schriftliche Erklärung war doch im Amt, warum wurde das Verfahren nicht einfach gestoppt? Wenn das Verfahren laufe, müsse der Bürger tätig werden, so Thierrichter, der anfügt: "Wenn die Kuh einmal aus dem Stall ist, ist es oft schwer, sie wieder zurückzutreiben!"
"Die Beamten hätten das leicht verhindern können, wenn sie nicht nur stur auf ihre Paragrafen gestarrt hätten", beharrt Köck auf seine Sicht der Dinge.
Features
DIE RECHTSLAGE
Laut Paragraf 363 der Gewerbeordnung müssen Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, an die Behörde zurückgestellt werden.
Auf Verlangen muss die Behörde aber diese Ausweispapiere wieder zurückgeben: Sie müssen dann mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk versehen sein.
Manuduktionspflicht ist die Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen zur Erteilung einer mündlichen Rechtsbelehrung für nicht qualifizierte Personen.








