Wenn das Pferd der Hafer sticht
Ross mit Kutsche riss sich los und rammte ein Auto: Versicherung berief sich auf "höhere Gewalt" und wollte zuerst nicht zahlen. Jetzt haben die Richter durchgegriffen.

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Im Februar 2008 berichteten wir von einem kuriosen Fall: Eine Noriker-Stute, die an einem Baum festgebunden war, scheute, riss sich los und galoppierte samt Kutsche durch die Straßen eines steirischen Dorfes. Dabei wurde das Auto unseres Lesers gerammt und beschädigt.
Der gesunde Menschenverstand sagt in so einem Fall: Das Pferd selbst kann zwar den Schaden, den es angerichtet hat, nicht wieder gutmachen; aber das Tier hat ja einen Besitzer. Und der wird wohl versichert sein; und die Versicherung muss halt bezahlen, denn was kann das arme Opfer dafür!
Nicht ganz so sah das in diesem Fall die Versicherung des Pferdebesitzers, die "Basler". Mit Verweis auf das österreichische Schadenersatzrecht, das auf dem Verschuldensprinzip basiert, lehnte sie eine Bezahlung mit folgender Begründung ab: Der Pferdehalter habe sein Tier ordnungsgemäß angebunden, dieses habe sich – ausgelöst durch einen Wespenstich – losgerissen und sei durchgegangen. Der ganze Vorfall beruhe auf "höherer Gewalt", so die Versicherung. Es gebe keinen Schuldigen, ergo dessen auch keinen Zahler.
Der Geschädigte konnte dieser Rechtsansicht wenig abgewinnen, klagte und bekam nun Recht. Das Bezirksgericht Hartberg erkannte bereits in erster Instanz, dass der Kutschenfahrer sein Pferd nicht ordnungsgemäß verwahrt habe: "Das Anbinden des Pferdes mit einem Strick an einem Baum ist, wenn der Strick an einem Fahrzaum festgemacht wird, nicht ausreichend", so Richter Hubert Pechlaner. Genau so schwer wog, dass der Beklagte "gegen die Fahrregeln der Kutschenfahrer" verstoßen hatte. Demnach hätte der Mann, nachdem er vom Kutschbock abgestiegen war, so nahe am Pferd sein müssen, dass er jederzeit zu den Leinen Zugriff gehabt hätte.
Diese Regel missachtete der Besitzer und Fahrer der Kutsche jedoch. Er entfernte sich etwa 15 bis 20 Meter vom Gespann und trank einen Kaffee.
Das Landesgericht Graz bestätigte nun diese Ansicht. Der Pferdebesitzer wurde zum Schadenersatz von 500 Euro und zur Zahlung der Verfahrenskosten von rund 1000 Euro verurteilt.
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Fakten
Laut Paragraph 1320 ABGB haftet ein Tierhalter für Schäden, die sein Tier verursacht.
Die Haftung entfällt aber, wenn der Tierhalter beweisen kann, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung seines Tieres gesorgt hat (Beweislastumkehr).
Für die Beurteilung der Haftung kommt es auf den Einzelfall an; insbesondere auf Rasse und Charakter des jeweiligen Tieres.








