Downloads: "Österreichische Rechtslage ist nicht eindeutig"
Der "Pirate-Bay-Prozess" sorgt derzeit für gehörigen Wirbel, nicht nur bei der "Download-Gemeinde" im Internet. Wie wichtig das Verfahren ist, zeigt auch die lange Liste der Kläger. Doch wie sieht die Lage in Österreich aus - ab wann ist man strafbar, was ist noch erlaubt? Dr. Christian Bergauer, Experte für Rechtsinformatik an der Uni Graz, steht Rede und Antwort.

Foto © APAWer Musik nicht legal bei iTunes & Co herunterlädt, geht Risiken ein
Ist der bloße Download über ein dezentrales Netzwerk (wie das angesprochene "BitTorrent") an sich bereits strafbar?
DR. CHRISTIAN BERGAUER: Aus strafrechtlicher Sicht besteht eine Ausnahme der Strafbarkeit dann, wenn es sich lediglich um unbefugte Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt.
Hinsichtlich zivilrechtlicher Konsequenzen ist jedoch derzeit die österreichische Rechtslage nicht eindeutig.
Sofern es sich überhaupt um urheberrechtlich geschützte Werke handelt (wie etwa Musikstücke oder Filme), wird durch das Herunterladen eines derartigen Werks aus dem Internet jedenfalls ein Vervielfältigungsstück auf der Festplatte des Nutzers erzeugt, weshalb dann auch eine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung vorliegt.
Macht die Menge einen Unterschied?
BERGAUER:
Liegen die (derzeit strittigen) Erfordernisse für "freie Werknutzungen" beim Download von Dateien aus dem Internet vor, so spielt die Anzahl der (unterschiedlichen) Musikstücke oder Filme, die man kopieren möchte, zwar keine Rolle. Es gilt aber zu beachten, dass nur einzelne "Vervielfältigungsstücke" von der Werkvorlage hergestellt werden dürfen. Diese müssen ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen – davon umfasst ist aber auch die Weitergabe von Kopien an Familienmitglieder und enge Freunde.
Wie sieht es mit dem Upload aus? BitTorrent basiert auf einem Prinzip des "Gebens & Nehmens", sprich: Wenn der
User eine Datei herunterlädt, wird sie bereits im selben Moment für andere wieder hochgeladen. Macht das einen Unterschied, verglichen
mit dem klar beabsichtigten Bereitstellen einer urheberrechtlich geschützten Datei?
BERGAUER:
Unstrittig ist, dass das unrechtmäßige Bereitstellen von urheberrechtlich geschützten Werken für andere (sog. Uploading, Anm. der Redaktion) in mehrfacher Hinsicht urheberrechtsverletzend ist.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Dateien gleichzeitig mit dem Herunterladen auch anderen zugänglich gemacht werden, oder ob die geschützten Werke bzw urheberrechtswidrig hergestellten Kopien gesondert im Internet angeboten werden. Bei der Nutzung von File-Sharing-Systemen, bei denen technisch bedingt der Download einer urheberrechtlich geschützten Datei den simultanen Upload derselben auslöst, ist der Grundsatz für eine strafrechtliche und zivilrechtliche Verfolgung gegeben.
Ganz simpel: Was passiert, wenn man verklagt wird? Wer findet überhaupt heraus, was heruntergeladen wird und wie?
BERGAUER:
Für den Bereich des Urheberstrafrechts ist anzumerken, dass der Täter nur auf Verlangen des Verletzten (Rechteinhabers) verfolgt werden kann. Die Staatsanwaltschaft wird bei Privatanklagedelikten nicht von selbst tätig.
In den meisten bislang bekanntgewordenen Fällen haben die Rechteinhaber von geschützten Werken selbst an den Tauschbörsen teilgenommen, um an die IP-Adressen der Nutzer zu gelangen, welche ihre Verwertungsrechte (durch Uploading) verletzen. Danach wurden im Rahmen der von den Privatanklägern beantragten Vorverfahren strafprozessuale Mittel zur Ausforschung der Unbekannten ergriffen, um über die Internetprovider an die IP-Adresseninhaber zu gelangen. Den ausgeforschten Tätern wurde dann aber meist ein zivilrechtliches Vergleichsangebot mit einem (verhandelbaren) Geldbetrag als angemessenes Entgelt und Schadenersatz sowie einer zu unterzeichnenden Unterlassungserklärung unterbreitet.
Features
Der Prozess
Kopien
Eine Vervielfältigung für den privaten Gebrauch ist aber prinzipiell auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers als freie Werknutzung zulässig. Eine derartige Vervielfältigung darf aber nur von einer natürlichen Person und nicht für kommerzielle Zwecke vorgenommen werden.
Hintergrund
Bei File-Sharing-Systemen wie etwa BitTorrent weiß nicht einmal der Nutzer von welchem Server nunmehr Teile der gewünschten Datei stammen, denn für jede Datei besteht ein eigenes temporäres "Peer-to-Peer Netzwerk", aus dem von unterschiedlichen Kopiervorlagen derselben Werkquelle das Vervielfältigungsstück "zusammenkopiert" wird.
Foto

Dr. Christian BergauerFoto © kk
Erklärung
Jede freie Werknutzung findet dort ihre Grenze, wo sie ideelle Interessen des Urhebers verletzt. Das kann durch Kürzungen, Zusätze und andere Änderungen an dem Werk, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung geschehen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall entstellt werden.











