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Zuletzt aktualisiert: 12.01.2007 um 14:16 Uhr

Wohnungseigentümer in die Pflicht genommen

Weshalb die Erhaltungspflicht des Wohnungsbesitzers nicht bei den eigenen vier Wänden aufhört.

Wer hat für die Erneuerung der Fenster in einer Eigentumswohnung zu zahlen? Und wer wird für die Behebung eines Wasserschadens zur Kasse gebeten? Der Eigentümer oder die so genannte Eigentümergemeinschaft?

Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer Wien und Mitglied der Arbeitsgruppe "Wohnrecht" im Justizministerium, klärt auf:

Zuständigkeit. "Arbeiten die laut Mietrecht der Vermieter bezahlen muss, sind im Wohnungseigentumsgesetz von der Eigentümergemeinschaft zu bezahlen. Das umfasst Arbeiten zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses im jeweils ortsüblichen Standard, die Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen, die Durchführung bestimmter energiesparender Maßnahmen und die Behebung ernster Schäden des Hauses, die in einzelnen Wohnungen auftreten.

Fenstertausch. Die Fenster der Wohnung gelten als allgemeiner Teil des Hauses. Die Erneuerung von alten Fenstern und Türen, die dem heutigen Stand der Technik nicht mehr entsprechen, ist also eine Erhaltungsarbeit, die der Gemeinschaft obliegt. Das ändert sich nur bei einer entsprechenden einstimmigen, schriftlichen Vereinbarung aller Eigentümer.

Gas und Wasser. Schäden an Gas- und Wasserleitungen gelten als ernste Schäden des Hauses, "wenn durch sie eine Feuer-, Explosions- oder Wasserschadensgefahr besteht". Dann sind sie von der Eigentümergemeinschaft zu beheben. Schimmel ist nur dann ein Problem der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn er in einer Wohnung nicht nur oberflächlich auftritt, sondern bereits den Verputz angegriffen hat. Ein schadhafter Estrich hingegen, der auch eine Dämmfunktion hat, ist in jedem Fall ein "Gemeinschaftsproblem", weil er auch die darunter liegende Wohnung beeinträchtigt.

DANIELA BACHAL





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