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Zuletzt aktualisiert: 03.09.2012 um 10:30 UhrKommentare

"Einzelner Witz noch keine Belästigung"

Wann es für eine Beschwerde reicht und wie man die Übergriffe beweisen kann.

Ist eine einmalige sexuelle Belästigung ausreichend für eine Beschwerde?

BERNADETTE PÖCHEIM: Ein einziger sexistischer Witz oder eine unerwünschte Essenseinladung stellt noch keine sexuelle Belästigung dar. Bei fortgesetztem Verhalten können aber auch mehrere kleine Übergriffe als Belästigung gewertet werden. Bei massiven Verletzungen - körperlichen Berührungen etwa an Gesäß oder Brust - reicht ein einmaliger Übergriff aus.

Ist man eine Zicke, wenn man sich gegen körperliche Berührungen wehrt?

PÖCHEIM: Nein, jeder Mensch hat das Recht, seine Grenzen zu setzen und von anderen zu verlangen, diese zu respektieren.

Muss man bei jedem Witz fürchten, als Belästiger abgestempelt zu werden?

PÖCHEIM: Es kommt darauf an, wie eine Äußerung oder Handlung aufgefasst wird. Im Zweifelsfall auf zweideutige Aussagen oder Handlungen verzichten.

Kann man sich noch wehren, wenn man schon vor einigen Jahren belästigt wurde?

PÖCHEIM: Dafür ist es nie zu spät. Rechtliche Ansprüche müssen allerdings innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, also beim Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt werden. Für die persönliche Bewältigung kann es noch nach langer Zeit hilfreich sein, die Überprüfung einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung bei der Gleichbehandlungskommission einzuleiten.

Wie hoch ist der Schadenersatz, den ich einklagen kann?

PÖCHEIM: Der Mindestschadenersatz ist auf 1000 Euro festgelegt.

Wie kann man sexuelle Belästigung beweisen, wenn niemand dabei war?

PÖCHEIM: Man muss lediglich glaubhaft machen, dass man sexuell belästigt wurde. Wer als Person glaubwürdig ist, braucht nicht unbedingt Zeugen oder Dokumente. Die Beweislast trifft den Belästiger.


Wissenswert

Was fällt unter den Begriff sexuelle Belästigung?
z.B.: sexistische Witze; anzügliche Bemerkungen über das Intimleben, körperliche Merkmale, Aussehen; wiederholte unerwünschte Einladungen; abwertende Namensgebung und Verniedlichung; Annäherung durch nicht erwünschte SMS, Briefe, E-Mails; Aufforderung zu sexuellem Verkehr; Anstarren, Hinterherpfeifen, Aufhängen von Pin-up-Kalendern; grapschen, streicheln, unerwünschte Geschenke, aufgedrängte Küsse, Vergewaltigung.

Hilfe.
AK-Rechtsberatung,
Tel. (05) 7799-0.
Gleichbehandlungsanwaltschaft Graz, Tel. (0 31 6) 720590.

Foto

Foto © KK

Bernadette Pöcheim, AK-Rechtsexpertin Foto © KK



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