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Zuletzt aktualisiert: 14.05.2012 um 10:59 UhrKommentare

Urlaubsgeld: Viele gehen leer aus

Nicht alle Arbeitnehmer haben automatisch Anspruch auf Urlaubsgeld. Die AK empfiehlt Verträge auf Sonderzahlungen gründlich zu prüfen.

Foto © Fotolia: Radovan Kraker

Mit Fragen zum Urlaubsgeld sind die Rechtsexperten der Arbeiterkammer Kärnten derzeit besonders häufig konfrontiert. Meist geht es dabei um den Zeitpunkt der Auszahlung. Üblicherweise wird das Urlaubsgeld mit dem Juni- oder Juli-Gehalt überwiesen. Allerdings haben nicht alle Arbeitnehmer automatisch Anspruch auf diese Sonderzahlung, betont die AK.

Kein gesetzlicher Anspruch

"Urlaubsgeld, rechtlich korrekt ist die Bezeichnung 'Urlaubszuschuss', gibt es nur dort, wo es die Kollektivverträge vorsehen oder wo es ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht", sagt der Leiter der AK-Rechtsabteilung, Richard Wohlgemuth. Freie Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer haben überhaupt keinen Anspruch auf Sonderzahlungen und geringfügig Beschäftigte nur dann, wenn für sie ein Kollektivvertrag gilt oder die anderen Arbeitnehmer im Betrieb diese Sonderzahlungen erhalten.

Sowohl Höhe des Urlaubsgeldes als auch der Zeitpunkt der Auszahlung sind im Kollektivvertrag festgelegt. Üblich ist, dass das Urlaubsgeld mit dem Juni bzw. Juli-Gehalt überwiesen wird. Die Höhe entspricht in der Regel einem Monatsgehalt oder weniger. Anspruch auf die volle Höhe gibt es allerdings erst nach einem vollen Kalenderjahr. Scheidet jemand während des Jahres aus dem Betrieb aus, erhält er einen aliquoten Anteil. Darauf haben auch Ferialarbeiter Anspruch, die während des Praktikums angestellt sind. "Wer Zweifel an Anspruch oder Höhe des Urlaubsgeldes hat, kann sich an die Rechtsexperten der AK wenden. Wir prüfen die Zahlungen", betont Wohlgemuth.

Nicht möglich ist es auf den Urlaub zu verzichten und ihn sich auszahlen zu lassen. "Sinn und Zweck ist die Erholung. Der Urlaub muss konsumiert werden", so der Rechtsexperte. Nur wenn ein Arbeitsverhältnis endet, müssen offene Urlaubstage finanziell abgegolten werden, sofern sie nicht konsumiert werden konnten. Der Urlaubsantritt ist immer zwischen Chef und Arbeitnehmer abzusprechen.






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