Über den Kopf gewachsen: Nachbarstreit am Zaun
Wuchern die Pflanzen in Nachbars Garten ungehindert über die Grenze, hat man keinen Anspruch darauf, dass sie der Besitzer zurückstutzt. Man darf allerdings selbst Hand anlegen.

Foto © Markus W. Lambrecht - Fotolia.comWenn das Grün im Frühling ungehindert ins Kraut schießt, kann es zu Nachbarschaftskonflikten führen
So schön der Frühling auch ist - wenn alles Grün ins Kraut schießt, führen Pflanzen und lebende Zäune auch immer wieder zu unversöhnlichen Fehden zwischen Nachbarn.
Vor allem folgende Situation stößt bei Betroffenen sehr häufig auf völliges Unverständnis: Die stattliche Thujenhecke des Nachbarn wuchert völlig zügellos und streckt ihre grünen Fangarme immer weiter auf das eigene Grundstück aus. Ursprünglich auf dem Nachbargrundstück angepflanzt, macht sie sich nun ungeniert diesseits des Maschendrahtzauns breit. "Das kann doch nicht sein", sagt da der gesunde Hausverstand, "dass man den Nachbarn nicht dazu verpflichten kann, dass er seine Pflanzen und Kräuter so weit im Zaum hält, dass sie nicht zur Belastung und Belästigung für die Anrainer werden."
Selbst zur Schere greifen
Und doch hat es der Gesetzgeber genau so vorgesehen. Das einzige Notwehrrecht, das der bedrängte Grundbesitzer hat: Er kann selbst zur Schere greifen. "Gemäß Paragraf 422 ABGB kann jeder Eigentümer die über seinem Luftraum hängenden Äste eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze abschneiden oder sonst benützen. Dabei hat er fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Werden die Pflanzen beschädigt, muss er sie ersetzen", erklärt dazu Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch. Weder die Arbeit noch anfallende Transportkosten kann er in Rechnung stellen: "Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen", so Reinisch.
Der Betroffene darf beim Schneiden der Pflanzen die Grundstücksgrenze nicht überschreiten. Nicht einmal den Luftraum über dem Nachbargrundstück darf er während seiner Arbeiten "verletzen".
Features
FAKTEN
Ranken sich Nachbarpflanzen auf einem Gebäude hoch, wird gemäß einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zwischen "normalen" und Kletterpflanzen unterschieden.
Bei Kletterpflanzen, die sich zwangsläufig unter Zuhilfenahme der Wand hochranken oder mittels Saugnäpfen festsaugen, besteht ein Unterlassungsanspruch. Die Rechtsprechung sieht dies als "unmittelbare Zuleitung" an, die man nicht hinnehmen muss.
Anders liegt der Fall, wenn es sich um "normale" Sträucher handelt. In diesem Fall hat man nur das Recht, die auf das eigene Grundstück überhängenden Teile zu entfernen. Überhängendes Obst darf man ernten.











