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Zuletzt aktualisiert: 09.10.2012 um 09:04 UhrKommentare

Erben wird empfindlich teurer

Das Vererben von Immobilien könnte ab 2013 teurer werden. Grund ist die Umstellung der Berechnungsgrundlage vom Einheitswert auf den Verkehrswert. Die Gebühren verzehnfachen sich dadurch.

Foto © Fotolia: Jeanette Dietl

Ausgangspunkt für die Teuerung ist die eingereichte Grundbuchsgebühr-Novelle von Justizministerin Beatrix Karl (S). Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat - mit Reparaturfrist 1. Jänner 2013 - die alte Regelung für die Grundbuch-Eintragungsgebühr aufgehoben. Karl hat nun einen Entwurf für eine Novelle in Begutachtung gegeben. Dieser stieß auf scharfe Kritik des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK) und der Notariatskammer. Sie befürchten eine drastische Anhebung der Eintragungsgebühr.

"Falschinformationskampagne"

Justizministerin Beatrix Karl (V) trat am Montag der Kritik der Rechtsanwalts- und der Notariatskammer an der Grundbuchgebührennovelle entgegen. Diese "Falschinformationskampagne" und "Panikmache" sei zurückzuweisen. Eine "Erbschaftssteuer durch die Hintertür" - vor der Notare-Präsident Ludwig Bittner gewarnt hatte - werde es nicht geben, versicherte Karl in einer Aussendung. Bei Erbschaften und Schenkungen in der Familie werde sich nichts ändern, also die Eintragungsgebühr nicht steigen.

Ihr Ziel sei es, eine "Gebührenlawine" zu verhindern, hielt Karl dem entgegen. Die von ihr vorgeschlagene Novelle sei aufkommensneutral. Aufgrund zahlreicher Ausnahmen werde sie zu keinen Mehreinnahmen des Justizministeriums führen. Bei unentgeltlichen Immobiliengeschäften im Familienkreis werde die Gebühr weiterhin nach dem dreifachen Einheitswert berechnet. Sie bleibe also gleich, wenn ein Eigentümer sein Haus per Testament der Lebensgefährtin vererbt oder Eltern ihrer Tochter eine Wohnung schenken.

Ausnahme: Dringendes Wohnbedürfnis

Ludwig Bittner, der Präsident der Notariatskammer, bleibt bei seiner Kritik am Entwurf von Justizministerin Beatrix Karl (V) zur Grundbuchgebühr. Die Berechnung nach Einheitswert werde nicht für alle Immobiliengeschäfte in der Familie beibehalten. Es gebe nur eine beschränkte Ausnahme bei dringendem Wohnbedürfnis. Diese greift für Bittner aber zu kurz. Außerdem habe er nicht - wie Karl sagte - "Panikmache" oder "Falschinformation" betrieben, sondern an die Politik "konstruktiv appelliert", sich dieses Problems anzunehmen.

Denn prinzipiell werde mit dem Entwurf - wie vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) verlangt - für alle unentgeltlichen Immobiliengeschäfte (Schenkung, Erbschaft) die Berechnungsbasis vom Einheitswert auf den Verkehrswert umgestellt und damit die Eintragungsgebühr wesentlich steigen. Es gebe aber Ausnahmen - diese betrifft solche Geschäfte innerhalb der Familie, wenn der Erbe oder Beschenkte dort seinen Hauptwohnsitz hat, und auch bäuerliche Übergaben.

Das sei aber, merkte Bittner gegenüber der APA an, in der Mehrzahl der Fälle nicht gegeben: "Wer hat heutzutage noch ein dringendes Wohnbedürfnis in einem geerbten Haus?" Außerdem werde der "weichende Erbe" benachteiligt, also z.B. der Bauernsohn, der auf den Hof verzichtet, dafür aber mit einem Grundstück abgefunden wird. Bittner blieb also bei seiner "Bitte an die Politik, sich dieses Problems anzunehmen"'.

Auch die Rechtsanwälte bleiben bei ihrer Kritik an der Grundbuchsgebühr-Novelle von Justizministerin Beatrix Karl (V), betonte der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK), Rupert Wolff, am Montag gegenüber der APA. Auch ihnen gehen - wie den Notaren - die Ausnahme für Immobiliengeschäfte innerhalb der Familie nicht weit genug.

Wenn Karl jetzt in ihrer Aussendung wörtlich versichere, dass sich "für Erbschaften und Schenken in der Familie nichts ändern'" werde, dann "werden wir sie beim Wort nehmen", kündigte Wolff an. Der ÖRAK werde weiter in Gesprächen darauf drängen, dass die Novelle nicht zu einer drastischen Anhebung der Eintragungsgebühren führt.


Hintergrund

Die Grundbuchkosten sollen am 1. Jänner 2013 statt auf dem Einheitswert auf dem Verkehrswert (Kaufpreis) basieren. Die Gebühren erhöhen sich dadurch um das Zehnfache .

Ausnahmen: Wenn beispielsweise eine Wohung oder ein Haus an Kinder oder Partner vererbt werden und diese künftig auch darin wohnen werden, fällt die erhöhte Gebühr nicht an.

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