Springe zu: Inhalt | Hauptnavigation | Seitenleiste | Fußzeile
20. Mai 2013 10:48 Uhr | Als Startseite
Neu registrieren
 
Garten trifft Wellness Wohin mit den Grünabfällen? Voriger Artikel Aktuelle Artikel: Mein Zuhause Nächster Artikel Garten trifft Wellness Wohin mit den Grünabfällen?
Zuletzt aktualisiert: 27.08.2012 um 15:14 UhrKommentare

Eigentumswohnungen vererben oder verschenken

Die Weitergabe von Eigentumswohnungen unterliegt gesetzlichen Sonderbestimmungen, die kaum jemand kennt. Was beim Verschenken und Vererben zu berücksichtigen ist.

Bei Eigentümerpartnerschaften kann es kompliziert werden ...

Foto © Gerhard Seybert - Fotolia.comBei Eigentümerpartnerschaften kann es kompliziert werden ...

Mit dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 2002 wurde das Ehegattenwohnungseigentum von der Eigentümerpartnerschaft abgelöst. Nun ist es möglich, dass zwei Menschen ohne weitere Voraussetzung eine Wohnung im Hälfteeigentum erwerben können. "Durch das gemeinsame Eigentum an einer Wohnung bzw. auch einem anderen Objekt im Wohnungseigentum (Kfz-Stellplatz oder Garagenplatz, Geschäftslokal) sind die Anteile der Partner verbunden. Über das Objekt kann also nur gemeinsam verfügt werden", fasst der Verein für Konsumenteninformation die Rechtslage zusammen. "Jede vertragliche Weitergabe eines Hälfteanteils ist an die Zustimmung des Eigentumspartners gebunden. Will nun ein Partner verkaufen, der andere aber nicht, muss derjenige, der verkaufen will, auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft klagen."

Verzichtserklärung

Diese Klage führe zur gerichtlichen Versteigerung und Aufteilung des Erlöses zwischen den Eigentumspartnern. Auf diese Aufhebungsklage könne zwischen den Partnern schriftlich im Vorhinein immer auf drei Jahre verzichtet werden. "Ändert einer der Partner seine Meinung, muss er warten, bis die Frist abgelaufen ist. Diese Vereinbarung kann beliebig oft wiederholt werden. Nur bei triftigen Gründen - z. B. hohes Alter - erlaubt das Gesetz auch Vereinbarungen mit einem längeren, allenfalls auch einem unbefristeten Verzicht auf die Aufhebungsklage."

Leben die beiden Eigentümer in aufrechter Ehe bzw. einer eingetragenen Partnerschaft, ist eine Klage, so die Juristen, auf Aufhebung der Eigentumspartnerschaft gesetzlich unzulässig, wenn zumindest einer der beiden ein dringendes Wohnbedürfnis hat. Ebenso ist die Klage ausgeschlossen, solange ein minderjähriger Eigentumspartner die Wohnung braucht.

Stirbt einer der Eigentumspartner, fällt sein Anteil vom Gesetz her dem anderen direkt zu. Der überlebende Partner schuldet dann den halben Verkehrswert, also den halben Schätzwert der Eigentumswohnung, der Verlassenschaft bzw. den Erben. Details dazu in der August-Ausgabe der Zeitschrift Konsument.


Wohnen mit Fliesen

Foto: Fliesen Leeb

So vielseitig sind Fliesen

 




Online-Anzeigen-Tool

Inserieren Sie jetzt in nur 6 Schritten Ihre Zeilenanzeige in der Kleinen Zeitung Weiter

Homestorys

Foto: Oliver Wolf

Wie wohnen Sie?

Ein kuscheliges Sofakissen, ein alter Bilderrahmen vom Flohmarkt, nostalgisches Silberbesteck: Zeigen Sie uns Ihr liebstes Möbelstück!

 

Immo & Wohnen-Newsletter

Die neuesten Möbel-Trends für Ihr zu Hause, architektonische Gustostückerln und viel Service rund um Haus und Garten per E-Mail!

 

Sicherheit für Ihr Heim

Fotolia: remar

Schon mit wenigen Maßnahmen an Ihrem Eigenheim können Sie Einbrechern die "Arbeit" erschweren.

 

KLEINE.tv

Mein Zuhause: Wohnen in Alt und Neu

Ein altes und ein neues Haus haben Ruth und Martin nahe Hitzendorf verbu...Bewertet mit 3 Sternen

Sprechstunde

Umbau, Neubau oder Sanierung: Was auch immer Sie von einem Architekten wissen wollen: Schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an die Kammer der Ziviltechniker für Steiermark und Kärnten. Die Antworten werden in regelmäßigen Abständen hier veröffentlicht.

 

Immo-Fotoserien

Homestory: Pförtnerhaus in Krumpendorf 

Homestory: Pförtnerhaus in Krumpendorf

 

Der Maler-Guide

istock
 


Seitenübersicht

Zum Seitenanfang