Eigentumswohnungen vererben oder verschenken
Die Weitergabe von Eigentumswohnungen unterliegt gesetzlichen Sonderbestimmungen, die kaum jemand kennt. Was beim Verschenken und Vererben zu berücksichtigen ist.

Foto © Gerhard Seybert - Fotolia.comBei Eigentümerpartnerschaften kann es kompliziert werden ...
Mit dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 2002 wurde das Ehegattenwohnungseigentum von der Eigentümerpartnerschaft abgelöst. Nun ist es möglich, dass zwei Menschen ohne weitere Voraussetzung eine Wohnung im Hälfteeigentum erwerben können. "Durch das gemeinsame Eigentum an einer Wohnung bzw. auch einem anderen Objekt im Wohnungseigentum (Kfz-Stellplatz oder Garagenplatz, Geschäftslokal) sind die Anteile der Partner verbunden. Über das Objekt kann also nur gemeinsam verfügt werden", fasst der Verein für Konsumenteninformation die Rechtslage zusammen. "Jede vertragliche Weitergabe eines Hälfteanteils ist an die Zustimmung des Eigentumspartners gebunden. Will nun ein Partner verkaufen, der andere aber nicht, muss derjenige, der verkaufen will, auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft klagen."
Verzichtserklärung
Diese Klage führe zur gerichtlichen Versteigerung und Aufteilung des Erlöses zwischen den Eigentumspartnern. Auf diese Aufhebungsklage könne zwischen den Partnern schriftlich im Vorhinein immer auf drei Jahre verzichtet werden. "Ändert einer der Partner seine Meinung, muss er warten, bis die Frist abgelaufen ist. Diese Vereinbarung kann beliebig oft wiederholt werden. Nur bei triftigen Gründen - z. B. hohes Alter - erlaubt das Gesetz auch Vereinbarungen mit einem längeren, allenfalls auch einem unbefristeten Verzicht auf die Aufhebungsklage."
Leben die beiden Eigentümer in aufrechter Ehe bzw. einer eingetragenen Partnerschaft, ist eine Klage, so die Juristen, auf Aufhebung der Eigentumspartnerschaft gesetzlich unzulässig, wenn zumindest einer der beiden ein dringendes Wohnbedürfnis hat. Ebenso ist die Klage ausgeschlossen, solange ein minderjähriger Eigentumspartner die Wohnung braucht.
Stirbt einer der Eigentumspartner, fällt sein Anteil vom Gesetz her dem anderen direkt zu. Der überlebende Partner schuldet dann den halben Verkehrswert, also den halben Schätzwert der Eigentumswohnung, der Verlassenschaft bzw. den Erben. Details dazu in der August-Ausgabe der Zeitschrift Konsument.


















