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Zuletzt aktualisiert: 10.08.2012 um 11:16 UhrKommentare

Wenn das Fahrrad im Weg steht

Gerade im Sommer greifen viele Menschen gerne auf das Fahrrad als Fortbewegungsmittel zurück. Doch wohin mit dem Rad, wenn es weder einen Hof noch einen Abstellraum im Wohnhaus gibt?

Das Stiegenhaus ist eigentlich als Fluchtweg freizuhalten

Foto © APADas Stiegenhaus ist eigentlich als Fluchtweg freizuhalten

Für manche Radfahrer lautet daher die Notlösung Stiegenhaus. Rechtlich kann dies aber zu Ärger führen, denn das Stiegenhaus gilt als Fluchtweg. Es dürfen dort keine Gegenstände abgestellt werden, die im Notfall eine Flucht behindern könnten. In gewissen engen Grenzen ist es zwar erlaubt, Kinderwägen im Hausflur oder vorübergehend im Stiegenhaus abzustellen, und zwar wenn dadurch andere Mitbenützer und der Hauseigentümer nicht wesentlich behindert werden. Bei Fahrrädern besteht dieser Anspruch jedoch nicht.

Vorab prüfen

Mitunter könnte die Hausgemeinschaft zwar die Errichtung eines Abstellraumes mit einem mietrechtlichen Antrag auf Verbesserungsarbeiten bei Gericht durchsetzen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine Mehrheit der Mieter diesen Antrag unterstützt. Angesichts dieser Ausgangslage ist es jedem Mieter empfohlen, bereits bei Mietbeginn die Möglichkeiten der Verwahrung seines Fahrrades sorgfältig zu prüfen, um sich in Folge Streitigkeiten mit den anderen Hausparteien bzw. dem Hauseigentümer zu ersparen.




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