Betriebskosten: Prüfung der Abrechnung
Mieter haben das Recht, in die Betriebskostenabrechnung selbst oder in die Belege Einsicht zu nehmen sowie sich Kopien anfertigen zu lassen, aber auf eigene Kosten.

Foto © w-foto - Fotolia.com
Anhand der Abrechnung können die einzelnen Belege kontrolliert und gegebenenfalls beeinsprucht werden. Wenn keine ordnungsgemäße oder gar keine Abrechnung vorliegt, können die Mieter per Antrag bei Gericht oder Schlichtungsstelle die Legung der Abrechnung begehren. Wenn eine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt, ist ein inhaltlicher Einspruch nur sinnvoll, wenn auch die Abrechnung im Detail persönlich zur Verfügung steht, da eine pauschale Bestreitung aller Ausgaben immer ein hohes Kostenrisiko in sich birgt.
Überprüfung
Wenn einzelne Positionen nicht erklärbar sind, vermutlich überhaupt nicht zulässig oder überhöht sind und auch eine Einsicht in die Belege keine Klarheit schafft, kann die Jahresabrechnung inhaltlich ebenso vor der Schlichtungsstelle bzw. vom Gericht mittels Antrag überprüft werden.
Positionen, die nicht zulässig sind, werden dann aus der Abrechnung herausgenommen und die zu viel verrechneten Beträge werden rückerstattet. Betriebskostenüberprüfungen sind in einem Haus, auf welches das MRG voll anwendbar ist, bis zu drei Jahre rückwirkend möglich.


















