Springe zu: Inhalt | Hauptnavigation | Seitenleiste | Fußzeile
25. Mai 2013 05:56 Uhr | Als Startseite
Neu registrieren
 
Wenn harte Arbeit geschmackvolle Früchte trägt Jedes Haus ein Unikat Voriger Artikel Aktuelle Artikel: Mein Zuhause Nächster Artikel Wenn harte Arbeit geschmackvolle Früchte trägt Jedes Haus ein Unikat
Zuletzt aktualisiert: 21.06.2012 um 13:21 UhrKommentare

Mit dem Haus auch eine Dienstbarkeit gekauft

Ein Servitut, also eine Dienstbarkeit, das bereits beim Kauf ersichtlich war, muss der Käufer akzeptieren, auch wenn es nicht im Grundbuch eingetragen ist.

Foto © Privat

Auf dem Grundstück unseres Lesers steht der Verteilerkasten eines E-Werks. Er hat dieses vom Vorbesitzer so gekauft und möchte nun einen Umbau vornehmen. Dabei stört jedoch der Kasten. Auf Nachfrage erhielt der Grundbesitzer die Auskunft, er müsse für das Versetzen 600 Euro bezahlen und auch die notwendigen Grabungsarbeiten für die Leitungen übernehmen. "Kann das wirklich sein?", wundert sich der Mann. "Im Grundbuch ist jedenfalls nichts von einer Dienstbarkeit eingetragen!"

Servitut war offenkundig

"Es ist davon auszugehen, dass die neuen Besitzer vor dem Abschluss des Kaufvertrages und bei Besichtigung des Kaufgegenstandes jedenfalls das Bestehen des Elektro-Verteilerkastens wahrgenommen haben mussten", erklärt dazu Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch und folgert: "Es ist somit davon auszugehen, dass der Verteilerkasten als offenkundige Dienstbarkeit auch vom Rechtsnachfolger akzeptiert werden muss. Die Kosten werden also zu übernehmen sein!"

Dass die Dienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen ist, nützt dem Betroffenen also nichts. "Nach der österreichischen Rechtsprechung muss ein Erwerber sogenannte offenkundige Servitute gegen sich gelten lassen, wenn er sie kennt oder fahrlässig nicht kennt", ergänzt Rechtsanwalt Henrik Gießauf.


Fakten

Seit 7. Mai 2012 hat beim Grundbuch eine weitreichende Umstellung stattgefunden. Der alte Grundbuchstand wurde "eingefroren" und in das neue Grundbuch übertragen.

Innerhalb von sechs Monaten kann die Berichtigung mittels eines "einfachen Verfahrens" begehrt werden, falls Eintragungen unrichtig übertragen wurden. Notariatskammer und Gemeinschaft der Wohnungseigentümer raten dazu, einen aktuellen Grundbuchauszug herstellen und auf Richtigkeit überprüfen zu lassen.

Aber auch die Gebühren für die Eintragung von Liegenschaften müssen überarbeitet werden. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die derzeitige Gebührenregelung als verfassungswidrig erkannt. Der Gesetzgeber hat eine Reparaturfrist bis Ende 2012. Die Höchstrichter sehen es als unsachlich an, dass bei Schenkungen von Liegenschaften für die Eintragung ins Grundbuch die "veralteten Einheitswerte" herangezogen werden, bei Kaufverträgen aber der Kaufpreis.

Wohnen mit Fliesen

Foto: Fliesen Leeb

So vielseitig sind Fliesen

 




Online-Anzeigen-Tool

Inserieren Sie jetzt in nur 6 Schritten Ihre Zeilenanzeige in der Kleinen Zeitung Weiter

Homestorys

Foto: Oliver Wolf

Wie wohnen Sie?

Ein kuscheliges Sofakissen, ein alter Bilderrahmen vom Flohmarkt, nostalgisches Silberbesteck: Zeigen Sie uns Ihr liebstes Möbelstück!

 

Immo & Wohnen-Newsletter

Die neuesten Möbel-Trends für Ihr zu Hause, architektonische Gustostückerln und viel Service rund um Haus und Garten per E-Mail!

 

Sicherheit für Ihr Heim

Fotolia: remar

Schon mit wenigen Maßnahmen an Ihrem Eigenheim können Sie Einbrechern die "Arbeit" erschweren.

 

KLEINE.tv

Mein Zuhause: Wohnen in Alt und Neu

Ein altes und ein neues Haus haben Ruth und Martin nahe Hitzendorf verbu...Bewertet mit 3 Sternen

Sprechstunde

Umbau, Neubau oder Sanierung: Was auch immer Sie von einem Architekten wissen wollen: Schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an die Kammer der Ziviltechniker für Steiermark und Kärnten. Die Antworten werden in regelmäßigen Abständen hier veröffentlicht.

 

Immo-Fotoserien

Homestory: Zu Besuch im Sagmeister-Haus 

Homestory: Zu Besuch im Sagmeister-Haus

 

Der Maler-Guide

istock
 


Seitenübersicht

Zum Seitenanfang