Mit dem Haus auch eine Dienstbarkeit gekauft
Ein Servitut, also eine Dienstbarkeit, das bereits beim Kauf ersichtlich war, muss der Käufer akzeptieren, auch wenn es nicht im Grundbuch eingetragen ist.

Foto © Privat
Auf dem Grundstück unseres Lesers steht der Verteilerkasten eines E-Werks. Er hat dieses vom Vorbesitzer so gekauft und möchte nun einen Umbau vornehmen. Dabei stört jedoch der Kasten. Auf Nachfrage erhielt der Grundbesitzer die Auskunft, er müsse für das Versetzen 600 Euro bezahlen und auch die notwendigen Grabungsarbeiten für die Leitungen übernehmen. "Kann das wirklich sein?", wundert sich der Mann. "Im Grundbuch ist jedenfalls nichts von einer Dienstbarkeit eingetragen!"
Servitut war offenkundig
"Es ist davon auszugehen, dass die neuen Besitzer vor dem Abschluss des Kaufvertrages und bei Besichtigung des Kaufgegenstandes jedenfalls das Bestehen des Elektro-Verteilerkastens wahrgenommen haben mussten", erklärt dazu Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch und folgert: "Es ist somit davon auszugehen, dass der Verteilerkasten als offenkundige Dienstbarkeit auch vom Rechtsnachfolger akzeptiert werden muss. Die Kosten werden also zu übernehmen sein!"
Dass die Dienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen ist, nützt dem Betroffenen also nichts. "Nach der österreichischen Rechtsprechung muss ein Erwerber sogenannte offenkundige Servitute gegen sich gelten lassen, wenn er sie kennt oder fahrlässig nicht kennt", ergänzt Rechtsanwalt Henrik Gießauf.
Features
Fakten
Seit 7. Mai 2012 hat beim Grundbuch eine weitreichende Umstellung stattgefunden. Der alte Grundbuchstand wurde "eingefroren" und in das neue Grundbuch übertragen.
Innerhalb von sechs Monaten kann die Berichtigung mittels eines "einfachen Verfahrens" begehrt werden, falls Eintragungen unrichtig übertragen wurden. Notariatskammer und Gemeinschaft der Wohnungseigentümer raten dazu, einen aktuellen Grundbuchauszug herstellen und auf Richtigkeit überprüfen zu lassen.
Aber auch die Gebühren für die Eintragung von Liegenschaften müssen überarbeitet werden. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die derzeitige Gebührenregelung als verfassungswidrig erkannt. Der Gesetzgeber hat eine Reparaturfrist bis Ende 2012. Die Höchstrichter sehen es als unsachlich an, dass bei Schenkungen von Liegenschaften für die Eintragung ins Grundbuch die "veralteten Einheitswerte" herangezogen werden, bei Kaufverträgen aber der Kaufpreis.


















