Kontrolle am Bau spart Ärger
Wenn die Baufirma in Konkurs geht und einen halb fertigen Bau zurücklässt, ist es für den Häuslbauer eine Katastrophe. Lesen Sie hier die Tipps der AK, wie man Problemen vorbeugt.

Foto © FOTOLIA/MARKUS LANGER Bauherrn, die rechtzeitig darauf schauen, dass alles nach Plan läuft, haben später weniger Sorgen
Probleme beim Hausbau sind keine Seltenheit. Und meist geht es dabei um sehr viel Geld. Besonders schlimm trifft es Häuslbauer, wenn die Baufirma in Konkurs geht. Der Anspruch auf Fertigstellung oder Mangelbehebung ist in vielen Fällen faktisch nicht mehr durchsetzbar. Die Experten der Arbeiterkammer geben Tipps, wie die Gefahr, in eine solche Situation zu geraten, verringert werden kann.
Vorbeugen. Beauftragen Sie einen planenden Baumeister, Architekten oder ein qualifiziertes Planungsbüro mit der Bauleitung und Überwachung der Bauarbeiten. Feuchte Keller kommen als Baumangel sehr häufig vor. Eine entsprechende Isolierung und Fundierung sollte daher bei der Planung und Angebotslegung berücksichtigt werden. Da eine nachträgliche Sanierung schwierig ist, sollten Sie in der heiklen Phase des Kellerbaus für eine qualifizierte Überwachung und Kontrolle sorgen.
Beheben. Stellen sich Mängel erst nach Übergabe heraus, sollten Sie möglichst rasch, aus Beweisgründen am besten mit eingeschriebenem Brief, reklamieren. Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate auf, gilt die Vermutung, dass er schon bei der Übergabe vorhanden war und somit die Voraussetzungen für einen Gewährleistungsanspruch erfüllt sind.
Reklamieren. Ist die Baufirma zur Mangelbehebung nicht bereit, können Sie mit Einschreibebrief eine angemessene Frist für die Mangelbehebung setzen und ankündigen, nach deren Ablauf ein anderes Unternehmen mit der Behebung der Mängel zu beauftragen. Die Kosten müssen Sie dann möglicherweise vor Gericht gegen das verantwortliche Unternehmen geltend machen.
Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre. Innerhalb dieser Frist haftet der Bauunternehmer verschuldensunabhängig für Mängel an den von ihm durchgeführten Bauarbeiten, wenn diese schon bei Fertigstellung vorhanden waren, aber erst später erkannt werden. Mängel, die auch für einen Laien offensichtlich sind, müssen schon bei der Übernahme reklamiert werden.
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FAKTEN
Es ist ratsam, die Bauarbeiten fotografisch zu dokumentieren und ein Bautagebuch zu führen.
Bestehen Sie auf eine formelle Übergabe des Bauprojektes mittels Protokoll und halten Sie Mängel darin schriftlich fest.
Gewährleistungs-Reparaturen unterbrechen die Verjährungsfrist, sodass diese für den behobenen Mangel neu zu laufen beginnt.
Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (drei Jahre) können nur mehr Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und Schädigers geltend gemacht werden. Ein Verschulden der Baufirma am Schaden ist Voraussetzung.
Solange nicht ganz unerhebliche verbesserbare Mängel bestehen, hat der Konsument das Recht, den ganzen noch nicht bezahlten Werklohn zurückzubehalten.


















