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Zuletzt aktualisiert: 28.02.2012 um 04:50 UhrKommentare

Der befristete Mietvertrag

Zu Beginn eines jeden Mietverhältnisses steht die Frage im Raum, ob der Mietvertrag befristet oder unbefristet abgeschlossen werden soll.

Foto © pictures4you - Fotolia.com

Der wesentliche Unterschied liegt in der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ein befristeter Vertrag endet automatisch mit dem Ende der Befristung, bei einem unbefristeten Vertrag bedarf es einer Kündigung. In der Praxis kommt es immer öfter zum Abschluss eines befristeten Mietvertrages, merkt die Mietervereinigung Steiermark an, dabei sollten folgende Punkte bedacht werden:

Drei Jahre

Für Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, gilt für eine Befristung jedenfalls das Gebot der Schriftlichkeit. Auch müssen die Verträge für einen Zeitraum von zumindest drei Jahren abgeschlossen werden. Vorher darf der Vermieter den Vertrag nur unter besonderen Gründen auflösen (z. B. der Mieter bezahlt keinen Zins mehr).

Die Position des Mieters ist jedoch dahin gehend gestärkt, dass Mieter nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist dennoch vorzeitig das Vertragsverhältnis aufkündigen können. Wichtig für jeden Mieter ist zu wissen, dass man jedenfalls 16 Monate an einen befristeten Vertrag gebunden ist. Eine vorzeitige Auflösung geht nur im Einvernehmen mit dem Vermieter.




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