Wer die Liftkosten bezahlen muss
In der Regel ist der Lift im Haus eine so genannte "Gemeinschaftsanlage". Nur, wer den Lift nicht nutzt, ist von den Kosten ausgenommen.

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"Die Erhaltungskosten sind daher aus den Mietzinseinnahmen des Vermieters zu bestreiten", betont Christian Lechner, Geschäftsführer der Mietervereinigung Steiermark. Die laufenden Betriebskosten werden von den Mietern auf Basis ihres errechneten Anteils an den Aufzugsbetriebskosten bezahlt. Bei Vollwartungsverträgen wird zuerst der Anteil der Erhaltungs- und Betriebskosten im Vertrag festgelegt. Danach gilt wieder: Erhaltungskosten werden aus den Mietzinseinnahmen bestritten, Betriebskosten von den jeweiligen Mietern.
Ausnahme
Schwieriger wird es, wenn Mieter über keine vernünftige Benützungsmöglichkeit verfügen (zum Beispiel weil sie im Erdgeschoss wohnen und über kein Kellerabteil verfügen oder der Lift gar nicht in den Keller fährt).
Allgemein gilt dazu: Wer den Lift nicht sinnvoll benutzen kann, braucht sich auch an den Betriebskosten nicht beteiligen. Aber: Ist zum Beispiel der Dachboden für die Wäschetrocknung entsprechend ausgestattet und für die Mieter zu diesem Zwecke auch verwendbar, haben Mieter selbst dann einen Anteil an den Aufzugsbetriebskosten zu tragen, wenn sie diese Möglichkeit faktisch nicht in Anspruch nehmen.


















